Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

LPZVO -

§ 2 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/2#abs-1 (1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn der Beamte eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Erfüllt eine Gruppe mehrerer Bediensteter insgesamt diese Voraussetzung, so kann jedem Beamten, der an dieser Leistung als Gruppenmitglied wesentlich beteiligt ist oder war, eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/2#abs-2 (2) Die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach der Leistungsstufenverordnung dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die besondere Leistung aufgrund desselben Sachverhalts eine Zulage nach § 46 BBesG, eine Vergütung gemäß § 48 BBesG bzw. § 49 BBesG oder eine erfolgs-orientierte andere Leistung erhält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/2#abs-3 (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/2#abs-4 (4) Die Begründung für die Gewährung der Leistungsprämie oder der Leistungszulage ist aktenkundig zu machen; die herausragende besondere Leistung ist im einzelnen darzustellen. Grundlage hierfür ist eine aktuelle Leistungsfeststellung außerhalb eines geregelten Beurteilungsverfahrens durch die nach § 6 zuständige Stelle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/2#abs-5 (5) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Sonderzuwendungsgesetzes und sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen.

§ 1 § 3