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LPZVO -

§ 3 Leistungsprämie

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/3#abs-1 (1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; ihre Gewährung soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/3#abs-2 (2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPZVO%20-/3#abs-3 (3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.

§ 2 § 4