Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
LPZVO -§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für kommunale Wahlbeamte.