Gesetze / LNG-Beschleunigungsgesetz
LNGG§ 9 Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/9?asof=2022-06-01#abs-1 (1) Für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 sind die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/9?asof=2022-06-01#abs-2 (2) Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/9?asof=2022-06-01#abs-3 (3) Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/9?asof=2022-06-01#abs-4 (4) Abweichend von § 55 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung muss aufgrund der besonderen Umstände des Zweckes nach § 1 und des besonderen Interesses nach § 3 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Vorhaben nach § 2 unterhalb der Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen keine Öffentliche Ausschreibung, keine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und kein sonstiger Teilnahmewettbewerb vorausgehen. Abweichend von § 55 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des Satzes 1 auch nicht nach einheitlichen Beschaffungsrichtlinien zu verfahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/9?asof=2022-06-01#abs-5 (5) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2, für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses nach § 3 zu treffen. Dieser Absatz gilt nicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.