Gesetze / LNG-Beschleunigungsgesetz

LNGG

§ 1 Zweck

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der nationalen Energieversorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/1#abs-2 (2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes sollen die Zulassung von Errichtung und Inbetriebnahme der in § 2 bezeichneten Vorhaben sowie die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigt werden.

§ 5