Gesetze / Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
LMIDV§ 4 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden, dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit den Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f bis k und nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. Bei Lebensmitteln, die über Automaten oder automatisierte Anlagen in den Verkehr gebracht werden, können die Angaben nach Satz 1 auf einem Schild an dem oder in der Nähe des Automaten oder der automatisierten Anlage angebracht werden. Satz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Lebensmittel, die
dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 oder der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind. Satz 1 gilt auch für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Lebensmittel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die Angaben können erfolgen
Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels von ihnen Kenntnis nehmen kann. Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden. Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der in Satz 5 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass
Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Lebensmittel, die
dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit der Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind; dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten. Satz 1 gilt auch für
Die Nettofüllmenge ist auf der Verpackung des Lebensmittels gut sichtbar, deutlich und gut lesbar anzugeben. Werden Lebensmittel zum unmittelbaren Verkauf überwiegend von Hand verpackt und angeboten, darf die Nettofüllmenge durch ein Schild auf oder neben dem Lebensmittel angegeben werden. Unverpacktes Brot gleicher Nettofüllmenge mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angabe auf dem Brot oder auf einem Schild auf oder neben dem Brot bereitgestellt ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2504)
BGBl. 2020 I S. 2504
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21.10.2020 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I 2266)
BGBl. 2020 I S. 2266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.