Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2504
BGBl. 2020 I S. 2504 · 143.693 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Novellierung des Fertigpackungsrechts1, 2
Vom 18. November 2020
Es verordnen auf Grund
– des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 3, Absatz 2 und 4, des § 41 Nummer 1,
2, 4, 5 und 6 und des § 44 des Mess- und Eichge-
setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), von
denen die §§ 41 und 44 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 4 und 5 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I
S. 718) geändert worden sind, die Bundesregierung
– des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), der durch Ar-
tikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie
– des § 60 Absatz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), der durch Ar-
tikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 11. April 2016
(BGBl. I S. 718) eingefügt worden ist, das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie und
– des § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1426), der zuletzt durch Artikel 67 Nummer 6 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, das Bundesministerium für Er-
nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Verordnung
über Fertigpackungen
und andere Verkaufseinheiten
(Fertigpackungsverordnung – FPackV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kennzeichnung der Nennfüllmenge
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung
– der Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fla-
schen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14),
– der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in
Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1),
– der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmen-
gen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richt-
linien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung
der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007,
S. 17).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Abschnitt 2
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht
oder Volumen
§ 5 Abtropfgewicht
§ 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht
oder Volumen
§ 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln
§ 8 Herstellerangabe
§ 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen
§ 10 Besondere Nennfüllmengenanforderungen
§ 11 ℮-Zeichen
Abschnitt 3
EG-Düngemittel
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
§ 12 Anforderungen an EG-Düngemittel
Abschnitt 4
Kosmetische Mittel
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
§ 13 Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel
§ 14 Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Arti-
kels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Abschnitt 5
Vorverpackte Lebensmittel
und nicht vorverpackte Lebensmittel
§ 15 Allgemeine Vorschriften
§ 16 Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
§ 17 Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des
Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
§ 18 Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
§ 19 Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel
im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011
§ 20 Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung
§ 21 Kennzeichnung der Stückzahl
§ 22 Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkenn-
zeichnung
§ 23 Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und
Spirituosen
Abschnitt 6
Nationale Vorschriften
für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche
§ 24 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
§ 25 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
§ 26 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung
nach Stückzahl
§ 27 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge
oder Fläche
§ 28 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung
nach Länge oder Fläche

Abschnitt 7
Andere Verkaufseinheiten
und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
§ 29 Offene Packungen
§ 30 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
§ 31 Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüll-
menge
§ 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nenn-
füllmenge
Abschnitt 8
Fertigpackungen mit Füllmengen
von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter
oder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
§ 33 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm
oder 5 Milliliter
§ 34 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilo-
gramm oder mehr als 10 Liter
Abschnitt 9
Maßbehältnisse
§ 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen
§ 36 Genauigkeitsanforderungen
§ 37 Herstellerzeichen
Abschnitt 10
Formvorschriften, Kontroll- und
Dokumentationspflichten sowie Marktüberwachung
§ 38 Lesbarkeit und Schriftgröße
§ 39 Mehrere Packungen, Sammelpackungen
§ 40 Marktüberwachung
§ 41 Kontroll- und Dokumentationspflichten
§ 42 Bezugstemperatur
Abschnitt 11
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Übergangsvorschriften
Anlage 1 Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fer-
tigpackungen mit Wein und Spirituosen
Anlage 2 Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Anlage 3 Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht
oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen
und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen
Behörden
Anlage 4 Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge,
Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpa-
ckungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher
Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung
durch die zuständigen Behörden
Anlage 5 Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und
andere Verkaufseinheiten
Anlage 6 Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen
durch die zuständigen Behörden
Anlage 7 Anforderungen an Messgeräte
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen glei-
cher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse
und andere Verkaufseinheiten. Sie regelt insbesondere
Kennzeichnungen nach den Größen Gewicht, Volumen,
Länge, Fläche oder Stückzahl.
(2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und
diese Verordnung gelten nicht für
1. Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge nach Fläche
oder Stück gekennzeichnet ist und die an End-
verbraucher abgegeben werden, die diese Fertig-
packungen in ihrer selbstständigen beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit für sich verwenden,
2. Gratisproben,
3. Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Gel-
tungsbereich des Mess- und Eichgesetzes oder für
die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind,
ausgenommen Fertigpackungen mit dem ℮-Zeichen
nach § 11,
4. konformitätsbewertete oder geeichte Maßverkörpe-
rungen oder
5. Fertigpackungen mit Erzeugnissen nach Anlage 1,
die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außer-
halb der Europäischen Union verkauft werden.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Be-
griffsbestimmungen anzuwenden:
1. Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge enthalten
Erzeugnisse mit einem im Voraus festgelegten ein-
heitlichen Wert für die Nennfüllmenge.
2. Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge ent-
halten Erzeugnisse mit einem für jede einzelne
Packung ermittelten Wert für die Nennfüllmenge,
ohne dass dieser im Voraus festgelegt ist.
3. Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind Fertig-
packungen, die Lebensmittel enthalten und die
nicht unter die Nummern 8 und 9 fallen.
4. Gratisproben sind Fertigpackungen, die als Proben
oder Muster unentgeltlich an Wirtschaftsakteure
oder Endverbraucher abgegeben werden und als
solche gekennzeichnet sind.
5. Losgröße ist die Gesamtmenge der Fertigpackun-
gen oder anderer Verkaufseinheiten gleicher Nenn-
füllmenge oder gleichen Nenngewichts sowie glei-
cher Aufmachung und gleicher Herstellung, die an
demselben Ort abgefüllt sind.
6. Minusabweichung einer Fertigpackung ist die
Menge, um die die Füllmenge dieser Fertigpackung
die Nennfüllmenge unterschreitet.
7. Nicht zum Einzelverkauf bestimmte Packungen
sind Packungen, die sich in einer Fertigpackung
befinden und auf denen die für Fertigpackungen er-
forderlichen Pflichtangaben nicht aufgebracht sein
müssen.
8. Vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten
im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-

mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Verord-
nung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18) in der jeweils gelten-
den Fassung.
9. Nicht vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufs-
einheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 1, erster
Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011.
10. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt, in dem
das Erzeugnis mit der Umverpackung vereint und
diese geschlossen wird sowie die erforderlichen
Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, so-
weit in nachstehenden Vorschriften und in Anlage 2
nichts anderes bestimmt ist.
Für andere Verkaufseinheiten ist abweichend von Satz 1
Nummer 10 der Zeitpunkt der Herstellung, der Zeit-
punkt, an dem die erforderlichen Kennzeichnungsmerk-
male aufgebracht werden, soweit in nachstehenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§3
Kennzeichnung der Nennfüllmenge
(1) Wer Fertigpackungen oder andere Verkaufsein-
heiten herstellt, in den Geltungsbereich des Mess-
und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder
sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen,
dass die Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht
oder Volumen angegeben ist. Satz 1 gilt nicht, sofern
nach anderen Vorschriften eine Kennzeichnung mit den
Größen Stückzahl, Länge oder Fläche bestimmt oder
der Verzicht auf eine Kennzeichnung vorgesehen ist.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften weder die
Kennzeichnung mit einer der Größen Gewicht, Volu-
men, Stückzahl, Länge oder Fläche noch der Verzicht
einer Größenkennzeichnung vorgegeben ist, hat die
Angabe der Größe der allgemeinen Verkehrsauffassung
zu entsprechen.
(3) Unbestimmte Nennfüllmengenangaben, die An-
gabe eines Nennfüllmengenbereichs oder die zusätz-
liche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig.
Satz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften
etwas anderes bestimmt ist.
Abschnitt 2
Fertigpackungen
gleicher Nennfüllmenge mit Kenn-
zeichnung nach Gewicht oder Volumen
§4
Allgemeine Vorschriften
bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für
nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge für Erzeugnisse,
die nicht kleiner als 5 Gramm oder 5 Milliliter und nicht
größer als 10 Kilogramm oder 10 Liter sind. Satz 1 gilt
nicht für vorverpackte Lebensmittel und nicht vorver-
packte Lebensmittel.
(2) Wer Fertigpackungen herstellt, in den Geltungs-
bereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den
Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
muss sicherstellen, dass
1. die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach
Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Ab-
satzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind,
2. die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben
nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekenn-
zeichnet sind,
3. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zei-
chen nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und
4. die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10
erfüllt.
(3) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind
nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeug-
nissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4
zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften
nichts anderes geregelt ist oder nicht eine ab-
weichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Ver-
kehrsauffassung geboten ist. Im Zweifel hat die Angabe
nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen.
(4) Die Nennfüllmenge ist
1. bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilo-
gramm und
2. bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder
Liter
in Ziffern anzugeben. Der Name der Einheit oder das
Einheitenzeichen ist anzufügen.
§5
Abtropfgewicht
(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Auf-
gussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der
Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Le-
bensmittels anzugeben.
(2) Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeug-
nisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestand-
teilen der betreffenden Zubereitung nur eine unter-
geordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht
ausschlaggebend sind:
1. Wasser,
2. wässrige Salzlösungen,
3. Salzlake,
4. Genusssäure in wässriger Lösung,
5. Essig,
6. wässrige Zuckerlösungen,
7. wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen
oder -mitteln sowie
8. Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit
1. Bestandteil in Mischungen,
2. gefroren oder
3. tiefgefroren
ist.

§6
Besondere Vorschriften
bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosol-
form sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn
für das Erzeugnis nach anderen Vorschriften zusätzlich
eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist.
Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzuge-
ben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen
der Packung anzugeben. Die Angabe nach Satz 3 ist so
zu gestalten, dass sie sich von der Angabe des Nenn-
volumens des Inhalts deutlich unterscheidet.
(2) Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungs-
mitteln sowie Putz- und Pflegemitteln
1. in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen
und
2. in fester oder pulvriger Form sind nach Gewicht
zu kennzeichnen. Weiche Seifen sind nach Gewicht zu
kennzeichnen.
(3) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Ge-
wicht zu kennzeichnen.
(4) Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichfarben
sind nach Volumen zu kennzeichnen. Mittels Farb-
mischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte
Fertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben kön-
nen auch nach Gewicht gekennzeichnet werden. Satz 2
gilt auch für überwiegend von Hand gemischte Lacke
und Anstrichfarben in Fertigpackungen.
(5) Fertigpackungen mit Erzeugnissen für Heimtiere
und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen
zu kennzeichnen.
(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Er-
zeugnissen und mit chemischen und technischen Stan-
dardmaterialien und Reagenzmaterialien darf statt der
Nennfüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen
Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder
Untersuchungen angegeben werden.
§7
Fertigpackungen mit Lebensmitteln
Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die
§§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.
§8
Herstellerangabe
(1) Auf Fertigpackungen sind der Name oder die
Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung
des Herstellers der Fertigpackung, im Falle eingeführter
Fertigpackungen des Einführers, anzugeben. Die An-
gabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt
werden, sofern das Unternehmen für die zuständige
Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht
zu ermitteln ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für
1. Fertigpackungen, die nach § 38 Absatz 7 gekenn-
zeichnet sind,
2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebs-
nummer gekennzeichnet sind, die nach saatgut-
verkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist,
3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der
Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002
(BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)
geändert worden ist, gekennzeichnet sind und
4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen
das Steuerzeichen nach § 35 Absatz 1 der Tabak-
steuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) ge-
ändert worden ist, entwertet ist.
§9
Allgemeine
Nennfüllmengenanforderungen
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete
Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden,
dass zum Zeitpunkt der Herstellung
1. der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert
der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unter-
schreitet und
2. die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für
die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht
überschreitet.
(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete
Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich
des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn
zum Zeitpunkt der Herstellung
1. der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert
der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unter-
schreitet und
2. die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für
die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht
überschreitet.
Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen
Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des In-
verkehrbringens.
(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:
Nennfüllmenge QN Zulässige Minusabweichung
in g oder ml in % von QN in g oder ml
5 bis 50 9 –
50 bis 100 – 4,5
100 bis 200 4,5 –
200 bis 300 – 9
300 bis 500 3 –
500 bis 1 000 – 15
1 000 bis 10 000 1,5 –
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Ge-
wichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der
zulässigen Minusabweichung, die in vom Hundert an-
gegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzu-
runden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens
zwei vom Hundert der Fertigpackungen überschritten
werden.

(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete
Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht
oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung
von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Ta-
belle genannten Werte der Verkehrsfähigkeit nicht
überschreitet:
Nennfüllmenge QN Werte der Verkehrsfähigkeit
in g oder ml in % von QN in g oder ml
5 bis 50 18 –
50 bis 100 – 9
100 bis 200 9 –
200 bis 300 – 18
300 bis 500 6 –
500 bis 1 000 – 30
1 000 bis 10 000 3 –
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Ge-
wichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der
Verkehrsfähigkeit, die in vom Hundert angegeben sind,
auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden.
§ 10
Besondere
Nennfüllmengenanforderungen
(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig-
packungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der
nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das
angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig-
packungen dürfen nur in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der
nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das
angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertig-
packungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder
sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die
Anforderungen des § 9 Absatz 4 erfüllt sind. Abwei-
chend von Satz 1 bestimmen sich bei Fertigpackungen,
die überwiegend von Hand hergestellt werden oder
natürlich gewachsene Lebensmittel enthalten, die An-
forderungen nach dem Dreifachen der in der zweiten
und dritten Spalte der Tabelle des § 9 Absatz 3 fest-
gelegten Werte der zulässigen Minusabweichung.
(4) Bei Fertigpackungen mit glasierten Lebensmit-
teln darf das Überzugsmittel nicht in der angegebenen
Nennfüllmenge des Lebensmittels enthalten sein.
(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tief-
gefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 9 der Verord-
nung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni
2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Ver-
marktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom
17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
gelten die dort in Artikel 9 Absatz 4 festgelegten Füll-
mengenanforderungen.
§ 11
℮-Zeichen
(1) Das Zeichen „℮“ in der in Anhang II Nummer 3
der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend
gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie
über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106
vom 28.4.2009, S. 7) dargestellten Form darf nur auf-
gebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6,
8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind.
Ist neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht
anzugeben, so bezieht sich das Zeichen nur auf die
Nennfüllmenge.
(2) Das Zeichen muss in einer Größe von mindestens
3 Millimeter Höhe und im gleichen Sichtfeld wie die An-
gabe der Nennfüllmenge aufgebracht werden.
Abschnitt 3
EG-Düngemittel im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
§ 12
Anforderungen an EG-Düngemittel
(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit EG-
Düngemitteln richten sich nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-
stabe a Spiegelstrich 9 bis 11 Buchstabe b zweiter Un-
terabsatz und den Artikeln 10 und 11 der Verordnung
(EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel
(ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), soweit nachstehend
keine Ergänzungen im Rahmen der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bestimmt sind.
(2) EG-Düngemittel dürfen über die Anforderungen
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9
bis 11, Artikel 10 Absatz 1 und 2 und Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 hinaus nur durch den
Hersteller nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung
(EG) Nr. 2003/2003 in den Geltungsbereich des Mess-
und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht
oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt
und
2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41
eingehalten werden.
(3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeich-
nete EG-Düngemittel sind die §§ 11, 34 Absatz 5 und
§ 42 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Kosmetische Mittel im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
§ 13
Anforderungen
an vorverpackte kosmetische Mittel
(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit kos-
metischen Mitteln richten sich nach Artikel 19 Absatz 1
Buchstabe a und Buchstabe b erster Halbsatz der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 30. November 2009 über
kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2228 vom

4. Dezember 2017 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 2;
L 326 vom 9.12.2017, S. 55) geändert worden ist, so-
weit nachstehend keine Ergänzungen im Rahmen der
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 be-
stimmt sind.
(2) Vorverpackte kosmetische Mittel dürfen über die
Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a
und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
hinaus durch die nach Absatz 4 verantwortliche Person
nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 Ab-
satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4 erfüllt
und
2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41
eingehalten werden.
(3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeich-
nete vorverpackte kosmetische Mittel sind § 4 Absatz 4,
§ 6 Absatz 1 und die §§ 11 und 42 entsprechend an-
zuwenden.
(4) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Ab-
satz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 be-
nannte Person.
§ 14
Anforderungen an
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
(1) Für Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln,
die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers
verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen
Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verord-
nung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I
S. 108) geändert worden ist, anzuwenden.
(2) Für offene Packungen mit nicht vorverpackten
kosmetischen Mitteln sowie für kosmetische Mittel,
die auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im
Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind,
ist § 5 der Kosmetik-Verordnung anzuwenden.
(3) Kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2
dürfen durch die nach Absatz 5 verantwortliche Person
nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt
und
2. die Pflicht nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a entsprechend eingehalten wird.
(4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1
und 2 sind § 4 Absatz 4 und § 42 entsprechend anzu-
wenden.
(5) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Ab-
satz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 be-
nannte Person.
Abschnitt 5
Vorverpackte Lebensmittel
und nicht vorverpackte Lebensmittel
§ 15
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit vor-
verpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln und
an andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten und
nicht vorverpackten Lebensmitteln,
1. die für den Endverbraucher bestimmt sind, ein-
schließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Ge-
meinschaftsverpflegung abgegeben werden, oder
2. die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschafts-
verpflegung bestimmt sind,
richten sich nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, so-
weit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22
und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorrangig anzuwen-
den.
§ 16
Allgemeine Vorschriften
für vorverpackte Lebensmittel
(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
muss sicherstellen, dass ein vorverpacktes Lebensmit-
tel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füll-
menge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26, 32
oder des § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.
(2) Für vorverpackte Lebensmittel gelten § 6 Ab-
satz 1, die §§ 11, 34 Absatz 5 sowie die §§ 38, 40, 41
und 42 entsprechend.
§ 17
Obst und Gemüse ohne
Vorverpackung im Sinne des Artikels 44
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
muss sicherstellen, dass offene Packungen mit Obst
oder Gemüse, die in Abwesenheit des Endverbrauchers
verpackt worden sind und deren Inhalt verändert
werden kann, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind.
(2) Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder
neben der Verpackung anzugeben und mit den Auf-
schriften nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
Satz 2 zu kennzeichnen.
(3) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
muss sicherstellen, dass Obst und Gemüse nach Ab-
satz 1 nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füll-
menge die Anforderungen nach § 9, § 29 Absatz 3 oder
§ 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.
(4) Für Obst und Gemüse nach Absatz 1 gelten
§ 26, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1,
§ 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6, § 38 Absatz 8 und die
§§ 40, 41 und 42 entsprechend.
(5) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
muss abweichend von den Anforderungen der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass Obst und
Gemüse nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 21 Ab-
satz 1 und des § 22 Absatz 1 gekennzeichnet sind.

§ 18
Backwaren ohne
Vorverpackung im Sinne des Artikels 44
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
muss sicherstellen, dass Backwaren gleichen Nenn-
gewichts ohne Vorverpackung, die nach Gewicht zum
Verkauf angeboten werden, nach Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-
kennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Brot ohne Vor-
verpackung über 250 Gramm.
(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
muss sicherstellen, dass Brot ohne Vorverpackung
gleichen Nenngewichts über 250 Gramm nach Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
gekennzeichnet ist.
(3) Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder
neben der Backware anzugeben und mit den Aufschrif-
ten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
entsprechend zu kennzeichnen.
(4) Der Verantwortliche im Sinne des Artikels 8 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicher-
stellen, dass Backwaren ohne Vorverpackung nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge die
Anforderungen des § 9 entsprechend erfüllt.
(5) Für Backwaren ohne Vorverpackung gelten die
§§ 38, 40 und 41 entsprechend.
(6) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
muss abweichend von den Anforderungen der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 Backwaren ohne Vor-
verpackung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe
des § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 22
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 und
Satz 2 kennzeichnen.
§ 19
Für den unmittel-
baren Verkauf vorverpackte
Lebensmittel im Sinne des Artikels 44
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(1) Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, die im
Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt
werden, ist die Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-
stabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflich-
tend.
(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
muss sicherstellen, dass ein für den unmittelbaren Ver-
kauf vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr
gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen
nach den §§ 9, 10, 26 und § 32 Absatz 1 oder § 34
Absatz 3 und 5 entsprechend erfüllt.
(3) Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte
Lebensmittel gelten darüber hinaus die §§ 38, 39, 40,
41 und 42 entsprechend.
(4) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
muss abweichend von den Anforderungen der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass für
den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel
nach Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 20, 21 und 22
gekennzeichnet sind.
§ 20
Weitere Bestimmungen
zur Füllmengenkennzeichnung
(1) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln
sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen
mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind zu kennzeichnen
1. nach Gewicht Fertigpackungen mit
a) Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung
als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,
b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milch-
mischgetränke,
c) Essigessenz,
d) Würzen,
2. nach Volumen Fertigpackungen mit
a) Feinkostsoßen und Senf,
b) Speiseeis,
3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen,
Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen
der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milli-
liter,
4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit
dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung
die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr
vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,
5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten
Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees,
Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der
Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erfor-
derlich ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
ist bei
1. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in
anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben
abgefüllt sind, das Gewicht und das Volumen,
2. Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das
Volumen
anzugeben.
(4) Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für End-
verbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer
selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig-
keit verwenden, kann die verantwortliche Person im
Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 bei der Kennzeichnung von den An-
forderungen der Absätze 1 bis 3 abweichen.
§ 21
Kennzeichnung der Stückzahl
(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 darf die
verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei Fertigpackun-
gen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen
die Stückzahl angeben, wenn die Erzeugnisse der all-
gemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach
Stückzahl gehandelt werden.

(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Arti-
kels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf
die Stückzahl ferner bei folgenden Lebensmitteln ange-
ben, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem
Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger
als 100 Gramm beträgt
1. bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokola-
denwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauer-
backwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als
5 Gramm,
2. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzucker-
waren.
(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist nur
die Stückzahl anzugeben.
§ 22
Befreiung oder Erleichterung
von der Füllmengenkennzeichnung
(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der
allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach
Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach
§ 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der
Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar
und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis han-
delsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den
Verkehr gebracht wird.
(2) Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht
erforderlich bei Fertigpackungen mit
1. Aromen mit einer Füllmenge von weniger als
10 Gramm oder Milliliter,
2. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder
Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm
oder Milliliter,
3. Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen
Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerback-
waren und Knabbererzeugnissen mit einer Füll-
menge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker
mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm,
4. Feinen Backwaren mit Ausnahmen der Dauerback-
waren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem
Brot mit einer Füllmenge von jeweils 100 Gramm
oder weniger,
5. Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder
weniger,
6. Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht
des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger.
Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach
Satz 1 Nummer 3 und 4 von der Kennzeichnung der
Nennfüllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und be-
trägt die gesamte Nennfüllmenge mehr als 100 Gramm,
so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Nenn-
füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.
§ 23
Verbindliche Werte
für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen
Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittel-
baren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in An-
lage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen
in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Num-
mer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nenn-
füllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführ-
ten Werte entspricht.
Abschnitt 6
Nationale Vorschriften
für Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge mit Kennzeichnung
nach Stückzahl, Länge oder Fläche
§ 24
Allgemeine Vorschriften
bei Kennzeichnung nach Stückzahl
Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekenn-
zeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr
bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss
sicherstellen, dass
1. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und
2. die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 er-
füllt.
§ 25
Besondere Vorschriften
bei Kennzeichnung nach Stückzahl
(1) Nach Stückzahl dürfen abweichend von § 4 Ab-
satz 2 Nummer 1 gekennzeichnet werden
1. Duft- oder Spülreiniger in Stückform mit einem
Gewicht von weniger als 50 Gramm je Stück,
2. Mittel für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackun-
gen,
3. Futtermittel für Heimtiere und freilebende Vögel,
wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrs-
auffassung entsprechend nur nach Stückzahl ge-
handelt werden,
4. Klebstifte,
5. Lackstifte mit einer Nennfüllmenge von weniger als
50 Milliliter.
(2) Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich,
wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder
wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes
Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.
§ 26
Anforderungen an die
Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl
(1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-
gen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weni-
ger dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr ge-
bracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden,
wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.
(2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-
gen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück
dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr ge-

bracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden,
wenn
1. der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert
der Füllmengen, die angegebene Nennfüllmenge
nicht unterschreitet und
2. die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein
Stück auf jedes angefangene Hundert nicht über-
schreitet.
§ 27
Allgemeine Vorschriften
bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
(1) Wer Fertigpackungen, die nach Länge oder
Fläche zu kennzeichnen sind, herstellt, in den Gel-
tungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt,
in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit-
stellt, muss sicherstellen, dass
1. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
2. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und
Zeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind und
3. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 28 er-
füllt.
(2) Wer Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat
die Nennfüllmenge bei Angabe nach Länge in Zenti-
meter oder Meter und bei Angabe nach Fläche in
Quadratzentimeter oder Quadratmeter in Ziffern zu
kennzeichnen. Der Name der Einheit oder das Ein-
heitenzeichen ist anzufügen.
§ 28
Anforderungen an die Nennfüllmenge
bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-
packungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der
nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der
Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeit-
punkt der Herstellung nicht unterschreitet.
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-
packungen dürfen nur in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der
nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der
Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeit-
punkt der Herstellung nicht unterschreitet.
(3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-
packungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder
sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die
Minusabweichung den Wert bei einer Kennzeichnung
1. nach Länge zwei vom Hundert,
2. nach Fläche drei vom Hundert,
nicht überschreitet. Abweichend davon darf die Minus-
abweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von
100 Meter und weniger den Wert vier vom Hundert
nicht überschreiten.
(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekenn-
zeichneter Länge und Breite.
(5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wund-
schnellverbände gelten nur die Anforderungen der Ab-
sätze 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch
nach § 55 des Arzneimittelgesetzes Anforderungen an
die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen.
Für Reißverschlüsse gelten die anerkannten Regeln der
Technik.
Abschnitt 7
Andere
Verkaufseinheiten und Fertig-
packungen ungleicher Nennfüllmenge
§ 29
Offene Packungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertig-
packungen sind auf offene Packungen, die in Ab-
wesenheit des Käufers hergestellt werden, entspre-
chend anzuwenden.
(2) Wer offene Packungen herstellt, in den Geltungs-
bereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den
Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
muss sicherstellen, dass
1. die offene Packung mit der Nennfüllmenge unter Be-
achtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
gekennzeichnet ist,
2. die offene Packung mit den erforderlichen Angaben
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet ist,
3. die offene Packung mit den Aufschriften nach § 4 Ab-
satz 4 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet ist und
4. die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9, 26
oder 28 Absatz 1 bis 3 oder 5 Satz 1 oder des § 34
Absatz 3 erfüllt.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 4 dürfen
offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch in
einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Geltungs-
bereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht oder
sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die
Füllmenge zu diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen
festgelegte Verkehrsfähigkeitsgrenze von der Nenn-
füllmenge nicht überschreitet.
§ 30
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
(1) Wer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen
Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nenn-
fläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und
Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder
sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen,
dass
1. diese mit der Nennfüllmenge nach den Größen Ge-
wicht, Länge oder Fläche unter Beachtung des
§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekenn-
zeichnet sind,
2. diese mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Ab-
satz 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder
§ 27 Absatz 2 gekennzeichnet sind und
3. die Nennfüllmenge die Anforderungen der Absätze 3
und 4 erfüllt.
(2) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind
1. Bänder, Litzen und Garne jeder Art,
2. Draht,
3. Kabel,
4. Schläuche,

5. Tapeten,
6. flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr
als 0,4 Quadratmeter,
7. Geflechte und Gewebe jeder Art oder
8. vergleichbare Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.
(3) Der nach Anlage 3 Nummer 6 oder Anlage 4
Nummer 6 bestimmte Mittelwert der Füllmengen darf
die angegebene Nennfüllmenge bei Verkaufseinheiten
ohne Umhüllung zum Zeitpunkt der Herstellung nicht
unterschreiten.
(4) Verkaufseinheiten ohne Umhüllung dürfen nur in
den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereit-
gestellt werden, wenn ihr Gewicht die in § 9 oder ihre
Länge oder ihre Fläche die in § 28 Absatz 1 bis 3 und 5
Satz 1 festgelegten Minusabweichungen nicht über-
schreitet.
(5) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und die §§ 33, 38,
39 und 41 sind anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Verkaufsein-
heiten, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt
sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruf-
lichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.
§ 31
Anforderungen an
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge her-
stellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eich-
gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst
auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
1. diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des
§ 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet
sind,
2. diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ge-
kennzeichnet sind,
3. diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Ab-
satz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort
genannten Angaben gekennzeichnet sind und
4. die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 er-
füllt.
§ 32
Minusabweichungen
bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen
ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr
gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt wer-
den, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusab-
weichung von der Nennfüllmenge die in der nachste-
henden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:
Nennfüllmenge QN Werte der Verkehrsfähigkeit
in g in g
weniger als 100 1,0
100 bis weniger als 500 2,0
500 bis weniger als 2 000 5,0
2 000 bis 10 000 10,0
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-
packungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in
den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt
bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Her-
stellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge
die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht über-
schreitet.
Abschnitt 8
Fertigpackungen
mit Füllmengen von
weniger als 5 Gramm
oder 5 Milliliter oder mehr als
10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
§ 33
Fertigpackungen
mit Füllmengen von weniger
als 5 Gramm oder 5 Milliliter
Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger
als 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmen-
genangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr ge-
bracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden,
sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen
Vorschriften anzubringen ist.
§ 34
Fertigpackungen
mit Füllmengen von mehr
als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf
Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als
10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden, soweit in
den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt
ist.
(2) Wer Kohle, Koks oder Briketts als Fertigpackun-
gen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm
oder Lacke, Anstrichfarben, Düngemittel, die nicht
als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie Boden-
hilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel als
Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als
10 Litern im Geltungsbereich des Mess- und Eich-
gesetzes herstellt, dorthin verbringt, dort in den Ver-
kehr bringt oder sonst bereitstellt, muss sicherstellen,
dass
1. die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach
Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Ab-
satzes 4 und des § 6 Absatz 4 gekennzeichnet sind,
2. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
3. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zei-
chen nach § 4 Absatz 4 gekennzeichnet sind und
4. die Nennfüllmenge die Anforderungen des Absat-
zes 3 einhält.
Bei Lacken und Anstrichfarben gilt Satz 1 für Fertig-
packungen bis einschließlich 20 Liter. Bei Lacken und
Anstrichfarben, die gemäß § 6 Absatz 4 nach Ge-
wicht gekennzeichnet sind, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 11 ist für Lacke und Anstrichfarben nicht anzu-
wenden.
(3) Bei Fertigpackungen nach Absatz 2 darf die nach
Anlage 3 Nummer 7 festgestellte Minusabweichung

von der angegebenen Nennfüllmenge, die in der
Tabelle festgelegten Werte nicht überschreiten:
Werte der Verkehrsfähigkeit
Nennfüllmenge QN
in kg oder l in g
in % von QN oder ml
10 bis 15 – 150
15 bis 50 1,0 –
50 bis 100 – 500
Mehr als 100 0,5 –
Bei Fertigpackungen mit Düngemitteln, die nicht als
EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie Bodenhilfsstof-
fen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf die
festgestellte Minusabweichung von der angegebenen
Nennfüllmenge drei vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Die Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder
Briketts dürfen im Geltungsbereich des Mess- und
Eichgesetzes nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50
oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht oder sonst
auf dem Markt bereitgestellt werden. Diese Nenn-
füllmenge kann in den Begleitpapieren angegeben wer-
den. Die nach Anlage 3 Nummer 7 ermittelte Minus-
abweichung dieser Fertigpackungen darf in allen Han-
delsstufen die Verkehrsfähigkeitsgrenze der Tabelle
nicht überschreiten:
Nennfüllmenge QN Werte der Verkehrsfähigkeit
in kg in % von QN in g
10 bis 15 – 300
15 bis 50 2,0 –
50 bis 100 – 1 000
Mehr als 100 1,0 –
(5) Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eich-
pflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete
Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, dass alle
Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die
Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge
die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte
überschreitet. Abweichend von Satz 1 kann eine Kon-
trolle nach § 41 unter Berücksichtigung anerkannter
Methoden der Statistik erfolgen. Bei Fertigpackungen
mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die
Dichte mit einem geeigneten Dichtemessgerät zu be-
stimmen.
Werte der Verkehrsfähigkeit
Nennfüllmenge QN
in kg oder l in g
in % von QN oder ml
10 bis 15 – 150
15 bis 50 1,0 –
50 bis 100 – 500
Mehr als 100 0,5 –
Abschnitt 9
Maßbehältnisse
§ 35
Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen
(1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus
Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifig-
keit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt
wie Glas, und
1. die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbe-
wahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssig-
keiten bestimmt sind,
2. deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und
nicht mehr als 5 Liter beträgt und
3. die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit
ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigen-
schaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse ver-
wendet werden können.
(2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Gel-
tungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in
den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit-
stellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-
Flaschen
1. mit den Aufschriften und Zeichen nach den Ab-
sätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und
2. sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 ent-
sprechen.
(3) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an
der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich
lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter
unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Ein-
heitenzeichens,
2. das Herstellerzeichen nach § 37 und
3. das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)
Die Abbildung des Zeichens nach Satz 1 Nummer 3
muss mindestens 3 mm hoch sein. Bei Maßbehältnis-
Flaschen ist das Nennvolumen das auf der Flasche an-
gegebene Volumen.
(4) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschen-
boden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich
lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
1. das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne
das Einheitenzeichen cl oder
2. den Abstand zwischen der dem Nennvolumen ent-
sprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in
Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.
Randvollvolumen ist das Flüssigkeitsvolumen, das die
Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene
gefüllt ist.
(5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maß-
behältnis-Flaschen, wenn sie
1. am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der
Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,

2. ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes
Nennvolumen haben,
Nennvolumen in ml Randvollvolumen in ml
20 21,5
25 27
30 32,5
40 42,5
3. ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten
Größenwerten entspricht und
4. sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Ab-
satz 1 bis 3 entsprechen.
(6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen
sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und
Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder
sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnun-
gen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1
nicht aufbringen oder aufbringen lassen.
§ 36
Genauigkeitsanforderungen
(1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maß-
behältnis-Flaschen
1. den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und
dem Randvollvolumen oder
2. die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen ent-
sprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.
Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hin-
reichend konstant sein.
(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvoll-
volumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom
angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden
Werte abweichen:
% des
Nennvolumen Nennvolu- ml
in ml mens
bis 50 6 –
50 bis 100 – 3
100 bis 200 3 –
200 bis 300 – 6
300 bis 500 2 –
500 bis 1 000 – 10
1 000 bis 5 000 1 –
(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung
angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung
begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Ab-
satz 2 festgelegten Werte abweichen.
(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht plan-
mäßig ausgenutzt werden.
(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen
sollen den Größenwerten nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik entsprechen.
§ 37
Herstellerzeichen
(1) Hersteller von Maßbehältnis-Flaschen, deren
Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht
mehr als 5 Liter beträgt, haben bei der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt schriftlich oder elektro-
nisch die Erteilung eines Herstellerzeichens zu be-
antragen.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann
vom Antragsteller verlangen,
1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern oder
2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Hersteller-
zeichen anzubringen,
wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Hersteller-
zeichen zu befürchten sind.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt un-
terrichtet die zuständigen Stellen der Länder, der ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die
Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach
der Erteilung eines Herstellerzeichens. Die Physika-
lisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht in ihrer
Internetdarstellung eine Liste mit den von ihr erteilten
Herstellerzeichen.
(4) Einem von der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstel-
lerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erteilt worden ist.
Abschnitt 10
Formvorschriften,
Kontroll- und Dokumentations-
pflichten sowie Marktüberwachung
§ 38
Lesbarkeit und Schriftgröße
(1) Wer eine Fertigpackung herstellt, in den Gel-
tungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt,
in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit-
stellt, muss die Fertigpackung nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 6 leicht erkennbar, deutlich lesbar und
unverwischbar kennzeichnen.
(2) Die Zahlenangaben der Nennfüllmenge müssen,
soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt,
mindestens folgende Schriftgrößen haben:
Nennfüllmenge in g oder ml Schriftgröße in mm
5 bis 50 2
mehr als 50 bis 200 3
mehr als 200 bis 1 000 4
mehr als 1 000 6

(3) Die Zahlen- und Schriftangaben nach § 35 Ab-
satz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 und 5 müssen
mindestens folgende Schriftgrößen haben:
Nennfüllmenge in ml Schriftgröße in mm
5 bis 200 3
mehr als 200 bis 1 000 4
mehr als 1 000 6
(4) Die Zahlenangaben auf Sammelpackungen nach
§ 39 Absatz 3 und 4 müssen mindestens eine Schrift-
größe von 4 Millimetern haben.
(5) Das Abtropfgewicht nach § 5 muss in unmittel-
barer Nähe der Nennfüllmenge und mindestens in
gleicher Schriftgröße wie diese angegeben werden.
(6) Abweichend von Absatz 2 muss die Schriftgröße
der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher
Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit
Gewichtsabdruck verwendet werden, mindestens 2 Milli-
meter betragen.
(7) Wer Fertigpackungen im Hinblick auf ihren unmit-
telbaren Verkauf überwiegend von Hand herstellt und
anbietet, darf die Nennfüllmenge durch ein Schild auf
oder neben der Fertigpackung angeben.
(8) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln mit einem
Gewicht über 10 Kilogramm oder einem Volumen über
10 Liter ist in den Fällen des Artikel 8 Absatz 7 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Nennfüllmenge auf der
Fertigpackung oder auf einem mit ihr verbundenen
Etikett zu kennzeichnen oder aber auf den Handels-
papieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, so-
fern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere
entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen,
beiliegen oder aber vor- oder gleichzeitig mit der Liefe-
rung versendet werden.
§ 39
Mehrere Packungen, Sammelpackungen
(1) Wer eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum
Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben Er-
zeugnisses herstellt, in den Geltungsbereich des Mess-
und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder
sonst auf dem Markt bereitstellt, muss diese mit der
gesamten Nennfüllmenge und der Anzahl der einzelnen
Packungen kennzeichnen. Die Angabe der Anzahl der
Packungen darf entfallen, wenn alle Packungen sicht-
bar und leicht zählbar sind.
(2) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht
zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit ver-
schiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertig-
packung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert ab-
gefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse
anzugeben.
(3) Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackun-
gen bestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur
Angabe der Nennfüllmenge auf den einzelnen Fertig-
packungen auf der Umhüllung der Sammelpackung
die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertig-
packungen anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben
sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen Fertig-
packungen sichtbar und leicht zählbar sind und die
Angabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen, bei
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenigstens
auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.
(4) Bei Sammelpackungen aus mehreren Fertig-
packungen mit Weinen oder Spirituosen nach § 23
gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nenn-
füllmengen für jede einzelne Fertigpackung. Bei Fertig-
packungen aus mehreren nicht zum Einzelverkauf be-
stimmten Packungen gelten die in Anlage 1 Nummer 1
aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
§ 40
Marktüberwachung
(1) Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen an-
hand von Stichproben auf geeignete Weise und in dem
erforderlichen Umfang die Einhaltung:
1. der Anforderungen an Fertigpackungen und an
andere Verkaufseinheiten nach dieser Verordnung,
2. des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der
Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungs-
vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
Rates hinsichtlich Vermarktungsnormen für Ge-
flügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der
Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
3. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9
bis 11, Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel
(ABl. L Nr. 304 vom 21.11.2003, S. 1) im Hinblick auf
EG-Düngemittel,
4. des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
nung (EG) Nr. 1223/2009 im Hinblick auf kosmeti-
sche Mittel und
5. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung
mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbindung mit
Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Arti-
kels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann bei der Herstel-
lung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes und in allen Stufen des Han-
dels erfolgen. Es ist das Verfahren zur Prüfung der
Füllmengen von Fertigpackungen der Anlage 3 oder
Anlage 4 anzuwenden. Ausnahmen zum Prüfzeitraum
bestimmen sich nach Anlage 5.
(3) Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der
zuständigen Behörde durch Stichproben in den Be-
trieben geprüft werden, die Maßbehältnis-Flaschen
herstellen, in den Geltungsbereich des Mess- und
Eichgesetzes verbringen oder in den Verkehr bringen.
Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maß-
behältnis-Flaschen der Anlage 6 anzuwenden.
§ 41
Kontroll- und Dokumentationspflichten
(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit
Gewichtskennzeichnung oder Volumenkennzeichnung
herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eich-
gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf
dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass bei

deren Abfüllung mit einem für den vorgesehenen Ver-
wendungszweck geeigneten Messgerät, das den An-
forderungen des Mess- und Eichgesetzes genügt,
1. die Einhaltung der Nennfüllmenge nach den Anfor-
derungen dieser Verordnung und Maßgabe des Ab-
satzes 3
a) gemessen oder
b) kontrolliert
wird und
2. die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen nach
Maßgabe des Absatzes 4 aufgezeichnet und aufbe-
wahrt werden.
(2) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit
Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche
herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eich-
gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf
dem Markt bereitstellt, muss die Einhaltung der Nenn-
füllmenge
1. nach Maßgabe des Absatzes 3 messen oder kon-
trollieren sowie
2. nach Maßgabe des Absatzes 4 die Ergebnisse der
Messungen oder Kontrollen aufzeichnen und aufbe-
wahren.
(3) Im Rahmen der Messung oder Kontrolle der Füll-
mengen sind allgemein anerkannte Messverfahren oder
anerkannte statistische Grundsätze anzuwenden. Die
zur Kontrolle oder Messung verwendeten Messgeräte
müssen den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen.
(4) Die Ergebnisse nach Absatz 3 sind aufzuzeich-
nen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden
Prüfung nach § 40 aufzubewahren.
(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das
℮-Zeichen nach § 11 aufgebracht ist, überwiegend
von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde
auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulas-
sen, wenn dadurch die Einhaltung der Nennfüllmengen-
anforderungen nicht gefährdet wird.
(6) Zur Kontrolle der Füllmengen von Maßbehältnis-
Flaschen und der Gewichte von Garnen können an
Stelle von Messgeräten andere geeignete Kontrollein-
richtungen oder Mittel zur Überprüfung verwendet wer-
den. Das Gleiche gilt für die Prüfung von Füllmengen
nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter
Fertigpackungen sowie für nicht EG-Düngemittel,
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfs-
mittel.
§ 42
Bezugstemperatur
Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich
des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen.
Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeug-
nisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeich-
net wird.
Abschnitt 11
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangsvorschriften
§ 43
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Num-
mer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass dort
genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist,
2. entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort
genanntes Obst oder Gemüse in den Verkehr ge-
bracht wird,
3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht
sicherstellt, dass eine dort genannte Backware oder
dort genanntes Brot gekennzeichnet sind,
4. entgegen § 18 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine
dort genannte Backware in den Verkehr gebracht
wird,
5. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 nicht
sicherstellt, dass eine offene Packung gekennzeich-
net ist,
6. entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 oder § 30 Ab-
satz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Nenn-
füllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt
oder
7. entgegen § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht
sicherstellt, dass eine Verkaufseinheit ohne Um-
hüllung gekennzeichnet ist.
§ 44
Übergangsvorschriften
(1) Sammelpackungen, die vor dem 1. November
2021 hergestellt wurden, dürfen abweichend von § 38
Absatz 4 in den Geltungsbereich des Mess- und Eich-
gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder auf
dem Markt bereitgestellt werden.
(2) Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2021
nach § 27 oder § 31 der Fertigpackungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994
(BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 27 der
Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert
worden ist, zum Kontrollieren verwendet worden sind,
brauchen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 noch
nicht den Anforderungen der Anlage 7 zu entsprechen.

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4)
Verbindliche Werte für die
Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)
Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die acht nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 – 187 – 250 – 375 – 500 – 750 – 1 000 – 1 500
Gelbwein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml ist ausschließlich die nachste-
hende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620
Schaumwein Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die fünf nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 125 – 200 – 375 – 750 – 1 500
Likörwein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 – 200 – 375 – 500 – 750 – 1 000 – 1 500
Aromatisierter Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 – 200 – 375 – 500 – 750 – 1 000 – 1 500
Spirituosen Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml sind ausschließlich die neun nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 – 200 – 350 – 500 – 700 – 1 000 – 1 500 – 1 750 – 2 000
Shochu Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml sind auch die folgenden Nennfüll-
mengen zulässig:
ml: 720 – 1 800
2. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse
Wein Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l in Verbindung mit Anhang I, Teil XII,
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 (ABl. L 350 vom
29.12.2017, S. 15); KN-Code ex 2204
Gelbwein Französischer Wein im Sinne von Artikel 56 in Verbindung mit Anhang VII Ziffer 3
Buchstabe b mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L’Etoile“ und
„Château-Chalon“ in Flaschen im Sinne von Anhang VII Ziffer 3 Buchstabe a der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben
und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen
der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes
sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2)
Schaumwein Weinbauerzeugnis im Sinne des Anhangs VII, Teil II Nummer 4, 7, 8 und 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013; KN-Code 2204 10
Likörwein Wein im Sinne des Anhangs VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
KN-Code 2204 21 – 2204 29
Aromatisierter Wein Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffs-
bestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Wein-
erzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeug-
nisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom
20.3.2014, S. 14); KN-Code 2205

Spirituosen Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung,
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geo-
grafischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 1576/89
(ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16; KN-Code 2208), zuletzt geändert durch Verordnung
(EU) Nr. 787/2019 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1); KN-Code 2208
Shochu Spirituosen im Sinne von Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

Anlage 2
(zu § 2 Satz 1 Nummer 10)
Festlegung abweichender
Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
1. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
Erzeugnis
Zeitpunkt der Herstellung
a) Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufs-
Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt wer- fertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung,
den (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten)
b) schnittfeste Rohwürste
Anbringen von Plomben usw.
Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu
Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliber-
durchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt
c) tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlacht- Nach dem Schockgefrieren
geflügel
d) Speiseeis
e) stückige Seife
2. Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
Erzeugnis
Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger
Gefrierhauslagerung
1 Stunde nach der Ausformung
Zeitpunkt der Herstellung
a) Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanz- 30 Tage nach dem Sterilisieren
liche Lebensmittel als Konserve
b) Bratfischmarinaden
48 Stunden nach dem Aufgießen
c) Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse 5 Tage nach dem Sterilisieren
d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer 5 Tage nach Abfüllung
Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird

(zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2
Anlage 3
Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2,
§ 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2)
Verfahren zur Prüfung
der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen
gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden
0. Vorbemerkungen
Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach
den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der
Europäischen Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.
Die vorgenannten Anforderungen werden insbesondere durch den nachfolgenden Prüfplan abgedeckt.
1. Umfang der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
a) der Feststellung der Losgröße,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5,
d) der Feststellung des Mittelwertes,
e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen,
f) der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.
2. Feststellung der Losgröße
Werden die Fertigpackungen unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der
Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Los-
umfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.
Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die
Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
3. Umfang der Stichproben
Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Der
Stichprobenumfang bemisst sich nach Tabelle a, b oder f bei zerstörungsfreier Prüfung und nach Tabelle c, d
oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen. Bei einer Losgröße von weniger als
10 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung
kehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen
Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 5.
a) Nicht-zerstörende Prüfung: normale Einfach-Stichprobenprüfung
N n c
100 bis 500 50 3
501 bis 3 200 80 5
3 201 bis 10 000 125 7
10 001 und mehr 160 8
b) Nicht-zerstörende Prüfung: Vollprüfung
N
10 bis 99
auf Einhaltung der Werte der Ver-
werden.
d k
4 0,379
6 0,295
8 0,234
9 0,207
Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf
sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).
c) Zerstörende Prüfung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang
N n c
10 bis 99 5 0
100 bis 500 8 0
501 bis 3 200 13 1
3 201 bis 10 000 20 1
10 001 und mehr 30 2
d k
1 2,058
1 1,237
2 0,847
2 0,640
3 0,503

d) Zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem
Stichprobenumfang
N
10 bis 99
100 bis 500
501 bis 3 200
3 201 bis 10 000
10 001 und mehr
e) Zerstörende Prüfung
n c d k
5 – – 2,058
8 – – 1,237
13 – – 0,847
20 – – 0,640
30 – – 0,503
Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem
Zeichen „℮“ nach § 11 gekennzeichnet sind
N
Unabhängig vom Losumfang
(N ≥ 100)
n c d k
20 1 2 0,640
f) Nicht zerstörende Prüfung für Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Dünge-
mittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter
N
Unabhängig vom Losumfang
(N ≥ 20)
In den Tabellen bedeuten:
N
n
c
d
k
4. Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen:
a) Gewichte durch Wägung,
n
20
Losgröße
Stichprobenumfang
Annahmezahl
Rückweisezahl
Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs;
mit t als Zufallsvariable der Studentverteilung
兹苵
b) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern
und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von
Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG
und 2008/121/EG des Europäischen Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) nach den allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und
ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung be-
dingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
aufgeführten Fasern,
c) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,
d) Volumen bei Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet
sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter durch Wägung in
Verbindung mit einer Bestimmung der Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.
5. Zusätzliche Feststellungen
a) Messunsicherheit
Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.
b) Bestimmung der mittleren Tara
Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der
Nennfüllmenge beträgt.

Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 10 Tara-
proben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen
der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.
Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in
den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.
In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.
c) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen
Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe
nach Nummer 3 Buchstabe a und b zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muss
mindestens 35 Gramm betragen.
6. Feststellung des Mittelwertes
a) Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̄
der Füllmengen xi,
aa) aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a, c, d und e vermehrt um den Betrag k * s oder
bb) bei einer Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b
größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.
Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 3; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi
der Stichprobe.
冪莥莥莥莥莥莥莥莥
兺
b) Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen
Von dem festgestellten Mittelwert x̄ der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xi der Stichprobe
wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im Übrigen gilt Nummer 6 Buchstabe a.
7. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
a) Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe a
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rück-
weisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
b) Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe b
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H.
der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
c) Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe c und e
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rück-
weisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
d) Prüfung des Abtropfgewichtes
Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nummer 1 bis 6
gelten entsprechend.
8. Ungleiche Nennfüllmenge
Die Regelungen der Nummern 4 und 5 Buchstabe a und b gelten auch für Fertigpackungen mit ungleicher
Nennfüllmenge.
9. Prüfung anderer Verkaufseinheiten
Die Nummern 1 bis 7 dieser Anlage sind auf die Prüfung anderer Verkaufseinheiten entsprechend anzuwenden.

Anlage 4
(zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2,
§ 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2)
Verfahren zur Prüfung der Füllmenge
nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen
und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche
ohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden
0. Vorbemerkungen:
Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach
den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der
Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.
1. Umfang der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
a) der Feststellung der Losgröße,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5, soweit erforderlich,
d) der Feststellung des Mittelwertes,
e) der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.
2. Feststellung der Losgröße
Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs
geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne
Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen
begrenzt.
Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die
Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
3. Umfang der Stichproben
Bei der stichprobenweisen Prüfung von Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten muss es sich um eine
Zufallsstichprobe handeln. Bei einer Losgröße von weniger als 26 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder
nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertig-
packungen vorgenommen werden.
Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:
N n a
26 bis 50 3 1,0
51 bis 150 5 0,35
151 bis 500 8 0,2
501 bis 3 200 13 0,15
3 201 bis 10 000 20 0,1
10 001 und mehr 30 0,085
In der Tabelle bedeuten:
N Losgröße
n Stichprobenumfang
a Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages
4. Bestimmung der Füllmengen
a) Es sind in der Regel zu bestimmen:
aa) Längen durch Längenmessung,
bb) Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,
cc) Flächen durch Längenmessung,
dd) Stückzahl durch Zählung.

b) Abweichend von Nummer 4 Buchstabe a Unterbuchstabe aa, cc und dd können bestimmt werden:
aa) Längen durch Wägungen in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach
Nummer 5 Buchstabe b, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
aaa) Die Wägewerte der nach Nummer 5 Buchstabe b ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten
Mittelwert um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.
bbb) Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge
entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
bb) Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse
nach Nummer 5 Buchstabe c, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
aaa) Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x̄i die nach Nummer 5 Buchstabe c bestimmt sind, dürfen von
dem Gesamtmittelwert x̄ um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.
bbb) Bei der Prüfung der Fertigpackungen muss der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung
entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
Für die Feststellungen nach Nummer 4 Buchstabe b sind in der Regel Netto-Wägungen vorzu-
nehmen.
5. Zusätzliche Feststellungen
a) Messunsicherheit
Die Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.
b) Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse
Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen
von je mindestens 1 Meter Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als ,
brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 Meter zu sein.
c) Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse
Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen.
Die Gesamtzahl der Einzelstücke muss dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen
betragen.
d) Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen
Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die
mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen
sind an 3 Proben aus der Stichprobe nach Nummer 3 zu bestimmen.
6. Feststellung des Mittelwertes
Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge dieser Verordnung sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x̄
der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag „a * R“, größer oder gleich der Nennfüllmenge
ist.
Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 3; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.
7. Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung
Die Nummern 1 bis 6 dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
Nennfläche ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.

Anlage 5
(zu § 40 Absatz 2)
Abweichende Prüfzeiträume
für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
1. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit
Erzeugnis
a) Backwaren ohne Vorverpackung
b) Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln
c) Lösungsmittelhaltige Klebstoffe
2. Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
Erzeugnis
a) Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebens-
mittel als Konserve
Gewichtskennzeichnung
Prüfzeitraum
Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofen-
entnahme
Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung
Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung
Prüfzeitraum
Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung
b) Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauer-
konserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme
Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder
Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Er-
zeugnisse
c) Bratfischmarinaden
Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
d) Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung
Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird

Anlage 6
(zu § 40 Absatz 3)
Verfahren zur Prüfung von
Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden
0. Vorbemerkungen
Die zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach
den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der
Richtlinie 75/107/EWG in Anhang II beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.
1. Entnahme der Zufallsstichprobe
Es wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stunden-
produktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen
durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Liefe-
rung nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.
2. Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe
Die Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von
20 °C randvoll oder bis zur Höhe des angegebenen Abstandes von der oberen Randebene gefüllt. Sie werden
gefüllt gewogen.
Die Messunsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens ein Fünftel der nach § 36 Absatz 2 zu-
lässigen Abweichungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.
3. Auswertung der Ergebnisse
a) Zu berechnen sind der Mittelwert x̄ der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe, die Standard-
abweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.
b) Es werden folgende Grenzwerte berechnet:
obere Toleranzgrenze To als Summe aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Entfernung
begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3,
untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen oder dem durch die angegebene Ent-
fernung begrenzten Volumen und der zugehörigen Abweichung nach § 36 Absatz 2 oder 3.
c) Annahmekriterien
Das Los genügt den Vorschriften des § 35 Absatz 2 oder 3, wenn die Werte x̄ und s gleichzeitig folgende drei
Ungleichungen erfüllen:
x̄ + k · s ≤ To
x̄ – k · s ≥ Tu
s ≤ F (To – Tu)
mit k = 1,57 und F = 0,266
d) Berechnung der Werte x̄ und s
35
兺X
i=1
i
X=
Der Mittelwert der Stichprobe ist: 35
Die Standardabweichung der Stichprobe ist:
冪莥莥莥莥莥莥莥
兺
Wenn das Kontrollergebnis zu Beanstandungen führt, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die Stich-
probe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die
Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten oder in geeigneten Kontrollaufzeichnungen des Herstellers zu berück-
sichtigen, wenn dessen Betrieb von den zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.

Anlage 7
(zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2)
Anforderungen an Messgeräte
1. Allgemein
a) Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2
geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.
b) Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrs-
fehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertig-
packung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne
Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9
satz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.
Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Ab-
aa) Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser
entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
von 5 bis weniger als 10
von 10 bis weniger als 25
von 25 bis weniger als 150
von 150 bis weniger als 350
von 350 bis weniger als 1 750
von 1 750 bis weniger als 3 500
von 3 500 bis weniger als 7 000
von 7 000 bis weniger als 25 000
von 25 000 bis weniger als 50 000
von 50 000 bis weniger als 100 000
von 100 000 bis weniger als 600 000
von 600 000 bis 1 500 000
bb) Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese
besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
von 5 bis weniger als 20
von 20 bis weniger als 50
von 50 bis weniger als 175
von 175 bis weniger als 500
von 500 bis weniger als 5 000
von 5 000 bis weniger als 10 000
von 10 000 bis weniger als 15 000
von 15 000 bis weniger als 50 000
von 50 000 bis 100 000
2. Ausnahmen
Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf
größter zulässiger Eichwert
in [g]
0,1
0,2
0,5
1,0
2,0
5,0
10,0
20,0
50,0
100,0
200,0
500,0
der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder
größter zulässiger Eichwert
in [g]
0,1
0,2
0,5
1,0
2,0
5,0
10,0
20,0
50,0
vorverpackte Lebensmittel über-
wiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.
3. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von
Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von
Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.

Artikel 2
Änderung
der Mess- und Eichgebührenverordnung
Die Schlüsselzahlengruppe 16 der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I
S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
„Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
H 16-1 Hinweis:
Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17
und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne
Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüber-
wachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort
und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.
1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge-
mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne
Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m.
Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stich-
probenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Voll-
prüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren
16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 99,60
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 115,60
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 148,10
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 178,20
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 208,40
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 250,50
2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils
i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab-
satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den
Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig-
packungsverordnung
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr
je Los)
16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 208,80
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 241,60

Schlüsselzahl Sachgebiet
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
Höhe der
Gebühr in Euro
268,00
287,80
zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stich-
probenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß
Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los)
16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
Anlage 3
von
235,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 266,50
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 398,80
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
445,80
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei
Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a
und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
307,60
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 349,30
16.1.3.3 von 80 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 427,20
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
487,60
zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung gemäß Anlage 3 Num-
mer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang
der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen
305,30
359,80
391,30
436,00
zerstörende Prüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren,
bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen
351,30
460,20
678,30
896,10
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie
der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom-
men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9
der Fertigpackungsverordnung
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge
29 sowie der
und 10
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der
Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9
und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nennge-
wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten,
Gebühr je Vollprüfung)
16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 103,40
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 112,60
16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 148,10
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge
oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1
bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) 136,60
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 170,60
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 230,80
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 304,00
16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten 408,40
3. Sonderfälle
a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37
sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord-
nung
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 466,40
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m.
Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29
i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1
und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32
Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.
Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig-
packungsverordnung
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 136,60

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
170,60
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 230,80
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
304,00
408,40
c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Boden-
hilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe f der Fertigpackungsverordnung
16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen
oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertig-
packungsverordnung
16.6.4.1 Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen nach Aufwand
Verkaufseinheiten
5. Weitere Prüfungen
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1
und 2
i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
16.7.1.1 beim Hersteller
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
110,30
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
§ 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c
gemäß
der Fertig-
packungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge-
mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes
143,80
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mitt-
leren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten
Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2
i. V. m.
Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30
i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen
60,70
72,00
54,00
143,80
143,80

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl,
Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
§ 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne
Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vor-
verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der
Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2,
§ 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1
bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34
Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs-
verordnung
16.8.2.1 Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und nach Aufwand
Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…“.

Artikel 3
Weitere Änderungen
der Mess- und Eichgebührenverordnung
Die Schlüsselzahlengruppe 16 der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I
S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
„Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
H 16-1 Hinweis:
Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17
und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne
Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüber-
wachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort
und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.
1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge-
mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne
Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m.
Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stich-
probenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Voll-
prüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren
16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 106,40
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 123,50
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 158,20
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 190,30
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 222,60
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 267,50
2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils
i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab-
satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den
Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig-
packungsverordnung
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr
je Los)
16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 223,00
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 258,00

Schlüsselzahl Sachgebiet
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
Höhe der
Gebühr in Euro
286,20
307,40
zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stich-
probenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß
Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los)
16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
Anlage 3
von
251,30
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 284,60
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 426,00
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
476,10
nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei
Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a
und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
328,50
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 373,10
16.1.3.3 von 80 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 456,20
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
520,80
zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der
Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen
zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels
bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen
326,10
384,30
417,90
465,60
Deglasieren,
375,20
491,50
724,40
957,00
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie
der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom-
men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9
der Fertigpackungsverordnung
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge
29 sowie der
und 10
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der
Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9
und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nennge-
wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten,
Gebühr je Vollprüfung)
16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 110,40
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 120,30
16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 158,20
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge
oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1
bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) 145,90
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 182,20
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 246,50
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 324,70
16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten 436,20
3. Sonderfälle
a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37
sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord-
nung
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 498,10
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m.
Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29
i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1
und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32
Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.
Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig-
packungsverordnung
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) 145,90

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
182,20
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 246,50
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten
324,70
436,20
c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Boden-
hilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe f der Fertigpackungsverordnung
16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen
oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertig-
packungsverordnung
16.6.4.1 Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen nach Aufwand
Verkaufseinheiten
5. Weitere Prüfungen
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1
und 2
i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
16.7.1.1 beim Hersteller
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
117,80
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
§ 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c
gemäß
der Fertig-
packungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge-
mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes
153,60
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mitt-
leren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten
Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2
i. V. m.
Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30
i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen
64,80
76,90
57,70
153,60
153,60

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl,
Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
§ 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne
Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vor-
verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der
Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2,
§ 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1
bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34
Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs-
verordnung
16.8.2.1 Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und nach Aufwand
Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…“.

Artikel 4
Änderung der
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2272), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
3. In § 6 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 5 Satzteil vor dem
zweiten Halbsatz,“ gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fertigpackungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt
durch Artikel 27 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert
worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. November 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2504. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c0f8d1adcc9d209c….