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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2266

BGBl. 2020 I S. 2266 · 3.628 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2266




                                 Erste Verordnung
         zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung*

                                             Vom 21. Oktober 2020


              Auf Grund des § 35 Nummer 1 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches in
           der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der durch
           Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
           geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Land-
           wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
           Energie:

                                                      Artikel 1
                                           Änderung der
                         Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
             Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017
           (BGBl. I S. 2272) wird wie folgt geändert:
           1. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
                                                          „§ 4a
                                        Erweiterte Nährwertkennzeichnung
                 (1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der
              Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage
              abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektiv-
              marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen
              ist, in den Verkehr bringen.
                 (2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.
                (3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der
              Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung
              (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere
              1. die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und
              2. die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.
                (4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann
              das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im
              Bundesanzeiger veröffentlichen:
              1. Musterformulare in deutscher Sprache,
              2. Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so ein-
                 gestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Marken-
                 inhaber weitergeleitet werden.“

           * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
             9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
             der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

BGBl. 2020, Seite 2267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2267

    2. Folgende Anlage wird angefügt:
                                                                                         „Anlage
                                                                               (zu § 4a Absatz 1)
                      Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens




                                                                               “.



                                        Artikel 2
                                    Inkrafttreten
      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



      Der Bundesrat hat zugestimmt.


      Bonn, den 21. Oktober 2020

                          Die Bundesministerin
                    für Ernährung und Landwirtschaft
                              Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 99b429128ac3c7b3….