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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2266
BGBl. 2020 I S. 2266 · 3.628 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung*
Vom 21. Oktober 2020
Auf Grund des § 35 Nummer 1 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der durch
Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie:
Artikel 1
Änderung der
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2272) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
„§ 4a
Erweiterte Nährwertkennzeichnung
(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage
abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektiv-
marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen
ist, in den Verkehr bringen.
(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.
(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der
Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 insbesondere
1. die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und
2. die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.
(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im
Bundesanzeiger veröffentlichen:
1. Musterformulare in deutscher Sprache,
2. Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so ein-
gestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Marken-
inhaber weitergeleitet werden.“
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

2. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 4a Absatz 1)
Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 2020
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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