Gesetze / Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
LMIDV§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung
Stand: 06.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4a#abs-1 (1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4a#abs-2 (2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4a#abs-3 (3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4a#abs-4 (4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen:
Änderungsverlauf
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01.02.2024 in Kraft
§ 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2023 (BGBl. I Nr. 209)
BGBl. 2023 I Nr. 209
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21.10.2020 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I 2266)
BGBl. 2020 I S. 2266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.