Gesetze / Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

LMIDV

§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung

Stand: 06.11.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4a#abs-1 (1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4a#abs-2 (2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4a#abs-3 (3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere

1.
die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und
2.
die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMIDV/4a#abs-4 (4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen:

1.
Musterformulare in deutscher Sprache,
2.
Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden.
§ 4 § 4b