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§ 12 LMChemPV (Brandenburg) — Gegenstand der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse in der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung besitzt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

(2) Die Prüfung umfasst einen praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil.