(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse in der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung besitzt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Die Prüfung umfasst einen praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil.