(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die Antragsunterlagen nach § 10 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen,
der Anspruch auf Durchführung einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 erloschen ist.
(3) Sofern eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, wird die Zulassung zur Prüfung erst mit der Zahlung der Gebühr wirksam.