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§ 11 LMChemPV (Brandenburg) — Entscheidung über die Zulassung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

die Antragsunterlagen nach § 10 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen,

der Anspruch auf Durchführung einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 erloschen ist.

(3) Sofern eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, wird die Zulassung zur Prüfung erst mit der Zahlung der Gebühr wirksam.