Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

LMChemAPVO

§ 19 Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/19#abs-1 (1) Dem Ersten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker ist der erfolgreiche Abschluss

1. der Diplom-Vorprüfung in Chemie, ergänzt durch eine Fachprüfung in Biologie nach § 16 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 5,

2. des Zweiten Prüfungsabschnittes der Pharmazeutischen Prüfung oder

3. der Prüfung zum Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie

gleichgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/19#abs-2 (2) Dem Zweiten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker ist der erfolgreiche Abschluss der Prüfung zum Master of Science im Studiengang Lebensmittelchemie gleichgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/19#abs-3 (3) Der für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anrechnung

1. von Studienzeiten, Studienleistungen und einzelnen Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten, soweit er die Gleichwertigkeit festgestellt hat,

2. einer Tätigkeit im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung nach § 3 an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung, einer Kontrollbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, einem freiberuflichen Labor oder einer Einrichtung der Wirtschaft auf die Ausbildungszeit von bis zu vier Monaten, soweit er die Gleichwertigkeit der Ausbildung festgestellt hat.

§ 18 § 20