Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
LMChemAPVO§ 20 Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschuldiplomen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/20#abs-1 (1) Ein im Ausland erworbener Ausbildungsnachweis, der zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung qualifiziert, ist auf Antrag als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn
1. dieser Ausbildungsnachweis nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist,
2. der Antragsteller
a)
über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
b)
eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der amtlichen Kontrolle oder im Qualitätsmanagement nachweisen kann und
c)
eine Eignungsprüfung ablegt, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind.
Ausbildungsnachweise im Sinne von Satz 1 sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Behörden für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/20#abs-2 (2) Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts, die durch die bisherige Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckt werden oder sich wesentlich von diesen unterscheiden. Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten die allgemeinen Prüfungsvorschriften dieser Verordnung entsprechend. Mit dem Antrag sind der Ausbildungsabschluss, Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte, der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/20#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/20#abs-4 (4) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz entscheidet über die Anerkennung der nachgewiesenen Berufsausbildung und den Umfang der Eignungsprüfung. Spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller muss das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker abgeschlossen werden. Die Entscheidung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/20#abs-5 (5) Das Sächsische Berufsqualifikationsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.