Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

LMChemAPVO

§ 3 Berufspraktische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/3#abs-1 (1) Während der berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), in der jeweils geltenden Fassung, sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung umfasst:

1. die Organisation und die Durchführung der Untersuchung von Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes , Futtermitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,

2. die Beurteilung von Lebensmitteln, Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes , Futtermitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften,

3. die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches , des Weingesetzes und von Tabakerzeugnissen, einschließlich Betriebskontrollen, unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden, Kontrollpläne und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage des einschlägigen Staats- und Verwaltungsrechts, Teilnahme an Gerichtsterminen, die Untersuchungen und Beurteilungen im Sinne der Nummer 1 und 2 zum Gegenstand haben,

4. die Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungssystemen in Laboratorien, bei den Behörden der amtlichen Lebensmittelkontrolle und in Betrieben.

Dazu ist während der berufspraktischen Ausbildung ein mindestens zwei Wochen umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar sollen wissenschaftliche und verwaltungstechnische Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches , der Durchführung der amtlichen Kontrolle, einschließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsmanagements in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/3#abs-2 (2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnittes begonnen werden. Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet:

1. Mutterschutz- und Elternzeiten,

2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,

3. Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind.

Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen in Sachsen (LUA).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/3#abs-3 (3) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt an der LUA. Diese erstellt für jeden Praktikanten einen Ausbildungsplan. In diesem sind die berufspraktischen Tätigkeiten zu beschreiben. Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in den Abschnitten:

1. amtliche Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch, und Erzeugnissen im Sinne des Weinrechts sowie Qualitätsmanagement in Laboratorien,

2. amtliche Untersuchung und Beurteilung von Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen sowie Qualitätsmanagement in Laboratorien,

3. Hospitation von mindestens sechs Wochen bei einer oberen oder unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie Qualitätsmanagement in Behörden und Betrieben,

4. berufspraktische Ausbildung von drei Monaten in einem Unternehmen der Herstellung, Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen oder in einem Handelslaboratorium (Betriebspraktikum nach Maßgabe von Absatz 3a).

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann bestimmen, dass zusätzlich zu den in Satz 4 genannten Ausbildungsabschnitten die praktische Ausbildung für einen Zeitraum von höchstens einem Monat an einer sonstigen Behörde oder anderen geeigneten Einrichtungen erfolgt. In diesem Fall verkürzt sich die Dauer des Betriebspraktikums auf zwei Monate. Die jeweilige Ausbildungseinrichtung bescheinigt Dauer und Inhalt der ausgeübten Tätigkeiten.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/3#abs-3a (3a) Sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl geeigneter Ausbildungsplätze als gesichert an, teilt er dies der LUA bis zum 31. Dezember des dem Beginn der berufspraktischen Ausbildung vorangehenden Jahres mit. In diesem Fall sind Betriebspraktika durchzuführen. Geeignet sind Ausbildungsplätze, deren Anforderungsprofil eine Förderung der Ausbildung erwarten lässt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durchführung des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 3 Satz 5.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/3#abs-4 (4) Eine nach Beendigung des Zweiten Prüfungsabschnitts durchgeführte wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit an der LUA, einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, einer Kontrollbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer Einrichtung der Bundeswehr, einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer geeigneten Forschungseinrichtung kann auf die Ausbildungszeit mit bis zu vier Monaten angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die dortige Tätigkeit mit der berufspraktischen Ausbildung nach Absatz 3 vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit bewertet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt auf der Grundlage einer von der jeweiligen Stelle nach Satz 1 erteilten Bescheinigung über Dauer und Inhalt der Tätigkeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/3#abs-5 (5) Die Anrechnung einer Tätigkeit nach Absatz 4 kann nur auf Antrag erfolgen. Der Antrag auf Anrechnung ist mit dem Gesuch auf Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung an der LUA einzureichen. Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:

1. Bescheinigung, bei welcher Einrichtung die Tätigkeit nach Absatz 4 Satz 1 abgeleistet wurde,

2. Auskünfte über die Art und Dauer der lebensmittelchemischen und lebensmittelrechtlichen Tätigkeiten sowie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/3#abs-6 (6) Auf die Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868, 914), in der jeweils geltenden Fassung, angerechnet. Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als 15 Arbeitstage versäumt, kann die Dauer der Ausbildung entsprechend verlängert werden, wenn die Säumnisgründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind. Die Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit trifft die LUA.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/3#abs-7 (7) Die berufspraktische Ausbildung ist mit dem Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.

§ 2 § 4