Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

LMChemAPVO

§ 18 Dritter Prüfungsabschnitt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/18#abs-1 (1) Im Dritten Prüfungsabschnitt hat der Prüfling nachzuweisen, dass er über umfassende Kenntnisse in der Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches , des Weingesetzes und von Tabakerzeugnissen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/18#abs-2 (2) Der Dritte Prüfungsabschnitt umfasst die praktische Prüfung nach Anlage 4 Nr. 1, drei Aufsichtsarbeiten nach Anlage 4 Nr. 2 und die mündliche Prüfung nach Anlage 4 Nr. 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/18#abs-3 (3) Für die Erstellung der Prüfpläne nach Anlage 4 Nr. 1 und die Auswertung der vorgegebenen Analysendaten stehen jeweils maximal zwei Arbeitstage zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/18#abs-4 (4) In den jeweils höchstens acht Stunden dauernden Aufsichtsarbeiten sind nach Maßgabe der Anlage 4 Nr. 2 lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens zu erstellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/18#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 45 Minuten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/18#abs-6 (6) Zur Ermittlung der Gesamtnote des Dritten Prüfungsabschnitts wird aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten und der praktischen Prüfung eine Durchschnittsnote errechnet. Die Durchschnittsnote nach Satz 1 und die Note der mündlichen Prüfung werden zusammengezählt und die Summe durch 2 geteilt; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

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