Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

LKQualiVO

§ 9 Qualifizierungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/9#abs-1 (1) Lehrkräfte, deren Modulprüfungen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 anerkannt worden sind, erhalten ein Qualifizierungszeugnis der Schulaufsichtsbehörde. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/9#abs-2 (2) Das Qualifizierungszeugnis weist die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach, der geprüften Fachrichtung oder dem geprüften Förderschwerpunkt aus für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3. Dasselbe gilt für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 7, die vor Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt aufgrund einer schulpraktischen Ausbildung erlangt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/9#abs-3 (3) Das Qualifizierungszeugnis weist die unbefristete Lehrerlaubnis in dem geprüften Fach, der geprüften Fachrichtung oder dem geprüften Förderschwerpunkt aus für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 4 bis 6 oder Nummer 8 bis 9. Dasselbe gilt für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 7, die vor Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung keine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt erlangt haben.

§ 8 § 10