Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung
LKQualiVO§ 10 Ziel der schulpraktischen Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Durch die schulpraktische Ausbildung werden in einem engen Bezug zur Schulpraxis pädagogische, fachdidaktische und schulrechtliche Kenntnisse sowie Fähigkeiten vermittelt und die Kenntnisse aus einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung oder Erfahrungen aus der praktischen Tätigkeit in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt erweitert und vertieft, um eigenverantwortlich den Erziehungs- und Bildungsauftrag wahrnehmen zu können. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen schulpraktischen Ausbildung wird die Lehrbefähigung durch ein Qualifizierungszeugnis festgestellt.