Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

LKQualiVO

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/4#abs-1 (1) Zu einer wissenschaftlichen Ausbildung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation

1. gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung nachweist,

2. gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 als Lehrerin oder Lehrer mit lehramtsbezogenem Abschluss nachweist,

3. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen nachweist,

4. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Erzieherin oder Erzieher mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter nachweist,

5. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher mit Fachschulabschluss und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist,

6. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagogin oder Berufspädagoge und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat,

7. gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist oder

8. gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 und 2 als Fachlehrkraft und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, in einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat oder

9. gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist

und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/4#abs-2 (2) Zur wissenschaftlichen Ausbildung wird nicht zugelassen, wer

1. die Staatsprüfung für ein Lehramt im Freistaat Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, eine gleichwertige Prüfung oder eine Prüfung nach Abschnitt 2 oder 3 endgültig nicht bestanden hat,

2. bereits zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung oder zu einem Feststellungsverfahren im beantragten Fach der wissenschaftlichen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist.

§ 3 § 5