Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

LKQualiVO

§ 8 Wissenschaftliche Prüfungen, Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/8#abs-1 (1) Die wissenschaftliche Ausbildung wird mit dem Ablegen der erforderlichen Modulprüfungen an der Ausbildungsstätte und deren Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/8#abs-2 (2) Die Zulassung zu den Modulprüfungen, Art, Umfang und inhaltliche Anforderungen der einzelnen Prüfungsleistungen, die Organisation und Durchführung der Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistung, die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen sowie Bestimmungen bei Versäumnis und Täuschung legt die Ausbildungsstätte durch Ordnungen fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/8#abs-3 (3) Hat die Lehrkraft alle erforderlichen Modulprüfungen der wissenschaftlichen Ausbildung an der Ausbildungsstätte bestanden, legt diese die Prüfungsergebnisse der Schulaufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Modulprüfung, spätestens aber vier Wochen vor dem Ende des entsprechenden Semesters schriftlich vor. Die Schulaufsichtsbehörde überprüft die Ergebnisse und erkennt diese als abschließende Qualifizierungsleistung an. Die Anerkennung wird der Lehrkraft mit Übergabe des Qualifizierungszeugnisses bekanntgegeben.

§ 7 § 9