Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

LKQualiVO

§ 17 Qualifizierungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/17#abs-1 (1) Lehrkräfte, die die schulpraktische Prüfung nach § 16 bestanden haben, erhalten ein Qualifizierungszeugnis der Schulaufsichtsbehörde. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/17#abs-2 (2) Das Qualifizierungszeugnis weist die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach oder der geprüften Fachrichtung für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 11 Absatz 1 aus. Es weist für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 11 Absatz 2 die Lehrbefähigung in den geprüften Fächern, den geprüften Fachrichtungen, in einer geprüften Fachrichtung und einem Fach oder in einem geprüften Förderschwerpunkt und einem Fach aus.

§ 16 § 18