(1) Lehrkräfte, die die schulpraktische Prüfung nach § 16 bestanden haben, erhalten ein Qualifizierungszeugnis der Schulaufsichtsbehörde. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.
(2) Das Qualifizierungszeugnis weist die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach oder der geprüften Fachrichtung für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 11 Absatz 1 aus. Es weist für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 11 Absatz 2 die Lehrbefähigung in den geprüften Fächern, den geprüften Fachrichtungen, in einer geprüften Fachrichtung und einem Fach oder in einem geprüften Förderschwerpunkt und einem Fach aus.