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LKQualiVO

§ 16 Schulpraktische Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/16#abs-1 (1) Die schulpraktische Ausbildung wird mit einer schulpraktischen Prüfung vor der Schulaufsichtsbehörde abgeschlossen. Die schulpraktische Prüfung besteht aus Prüfungslehrproben und einer mündlichen Prüfung, die innerhalb der letzten acht Ausbildungswochen stattfinden sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/16#abs-2 (2) Wird der Abschluss der schulpraktischen Ausbildung gemäß § 11 Absatz 1 in einem Fach oder einer Fachrichtung angestrebt, gelten für die schulpraktische Prüfung die Absätze 3 und 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/16#abs-3 (3) Für die Durchführung und Wiederholung der schulpraktischen Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die §§ 16 und 20 Absatz 4, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27 Absatz 1 und 2 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. Für die Durchführung der Prüfungslehrproben gilt § 17 Absatz 2 bis 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. Die mündliche Prüfung schließt die Didaktik und Methodik des Faches oder der Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften ein. Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/16#abs-4 (4) Die schulpraktische Prüfung umfasst an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in dem Fach der schulpraktischen Ausbildung und eine mündliche Prüfung. Bei der schulpraktischen Ausbildung an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen umfasst die schulpraktische Prüfung in dem Fach oder in der Fachrichtung zwei Prüfungslehrproben und eine mündliche Prüfung. Am Gymnasium ist jeweils eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II abzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/16#abs-5 (5) Wird der Abschluss der schulpraktischen Ausbildung gemäß § 11 Absatz 2 in zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, einer Fachrichtung und einem Fach oder einem Förderschwerpunkt und einem Fach angestrebt, gelten für die schulpraktische Prüfung die §§ 16 bis 20, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27 Absatz 1 und 2 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.

§ 15 § 17