Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung
LKQualiVO§ 11 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/11#abs-1 (1) Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach oder einer Fachrichtung an Oberschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder gemäß Nummer 5 an Förderschulen wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
1. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher mit Fachschulabschluss nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
2. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagogin oder Berufspädagoge nachweist, eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
3. gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
4. gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in dem Fach oder der Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
5. gemäß § 2 Absatz 4 Nummern 1 und 2 als Fachlehrkraft nachweist, eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat und eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat
und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/11#abs-2 (2) Zu einer schulpraktischen Ausbildung in zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, einer Fachrichtung und einem Fach, einer Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen oder einem Förderschwerpunkt und einem Fach wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation gemäß
1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrkraft mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt,
2. § 2 Absatz 1 Nummer 6 als Lehrkraft mit lehramtsbezogenem Abschluss,
3. § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und
a)
eine unbefristete Lehrerlaubnis erlangt hat für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder einen Förderschwerpunkt und ein Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
b)
eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I jeweils in den zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, der Fachrichtung und dem Fach oder dem Förderschwerpunkt und dem Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
4. eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 nachweist sowie eine unbefristete Lehrerlaubnis erlangt hat für einen Förderschwerpunkt und ein Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird.
Absatz 1 Satzteil nach Nummer 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/11#abs-3 (3) Zur schulpraktischen Ausbildung wird nicht zugelassen, wer
1. die Staatsprüfung für ein Lehramt im Freistaat Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, eine gleichwertige Prüfung oder eine Prüfung nach Abschnitt 3 endgültig nicht bestanden hat,
2. bereits zum Vorbereitungsdienst oder zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist oder
3. an einer Schule in freier Trägerschaft unbefristet beschäftigt ist, an der Prüfungslehrproben gemäß § 16 Absatz 1 nicht durchgeführt werden können.