Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 2 Satzung des Jugendamtes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/2#abs-1 (1) Die Vertretungskörperschaft erlässt für das Jugendamt eine Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/2#abs-2 (2) Die Satzung regelt insbesondere

1. den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,

2. die Zahl der nach § 71 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,

3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,

4. den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,

5. die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung,

6. die Mindestzahl der Sitzungen im Jahr.

§ 1 § 3