Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz
LHundG NRW§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
Stand: 27.09.2016
Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 LHundG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 12.12.2023 – 5 A 3146/21Hunderecht: Landesweite Fortwirkung einer Haltungs- und Führungsuntersagung nach Umzug des Halters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.