Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshundegesetz

LHundG NRW

§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.

§ 13 § 15