Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz
LFoG§ 61 Zuständigkeit
Stand: 01.04.2025
Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Der Landesbetrieb Wald und Holz nimmt die nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen und Verordnungen den staatlichen Forstämtern, den unteren Forstbehörden und den höheren Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben wahr.
Dritter Abschnitt
Beratung der Landesforstverwaltung
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 61 LFoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 20.07.2012 – 5 A 2601/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.05.2026 – 15 K 400/24
- VG Minden, 29.04.2024 – 1 K 1508/20
- OVG NRW, 26.10.2022 – 6 B 447/22Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 19.07.2006 – 1 K 1493/04Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.