Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz
LFoG§ 52 Aufgaben
Stand: 01.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/52#abs-1 (1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand nach § 70 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/52#abs-2 (2) Die ordnungsrechtlichen Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 52 LFoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 20.07.2012 – 5 A 2601/10Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2024 – 6 K 3599/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 15.03.2010 – 15 L 332/10Zitiert von 2
- VG Minden, 27.10.2023 – 9 L 905/23Zitiert von 1
- VG Minden, 29.04.2024 – 1 K 1508/20
- VG Arnsberg, 19.07.2006 – 1 K 1493/04Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.