Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 37 Weitere Ermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über
festgelegt werden.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.