Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es ist ferner verboten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87, L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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