Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 85 Ermittlungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/85#abs-1 (1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde oder Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/85#abs-2 (2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten; § 19 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/85#abs-3 (3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder der sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 84 § 86