Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 4 Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt so weitgehend entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 4 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 09.03.2017 – 14 LB 1/15Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 15.11.2016 – 14 LB 2/16Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 26.05.2016 – 14 LB 4/15Zitiert von 7
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 19.01.2015 – 14 LB 6/12
- OVG Schleswig, 27.11.2018 – 14 LB 2/17Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 29.01.2018 – 14 MB 3/17Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG Schleswig, 25.10.2017 – 14 LB 4/16Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 22.03.2016 – 14 LB 4/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.