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§ 4 LDG (Brandenburg) — Gebot der Beschleunigung

Landesdisziplinargesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt so weitgehend entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.