Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 32 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Stand: 01.08.2026
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- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 81 D 3.11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach § 33 oder § 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.