Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 19 Ausdehnung und Beschränkung
Stand: 05.12.2018
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/19#abs-1 (1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 33 bis 35 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/19#abs-2 (2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 33 bis 35 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Sie können auch nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden.
Kapitel 2
Durchführung
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 19 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 04.03.2024 – 35 K 5731/22Zitiert von 5
- OVG NRW, 20.01.2016 – 3d A 584/12.OZitiert von 8
- OVG NRW, 10.08.2023 – 31 A 136/20.O
- BVerwG, 15.11.2018 – 2 C 60/17Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des DisziplinarverfahrensZitiert von 70
- OVG NRW, 02.07.2025 – 31 A 2066/22.OZitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2025 – 31 A 3241/21.OZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 35 K 11301/25.O
- OVG NRW, 08.05.2026 – 6 A 1225/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 234/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.