Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 18 Einleitung auf Antrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/18#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der dienstvorgesetzten Stelle oder der höheren dienstvorgesetzten Stelle die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/18#abs-2 (2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, oder wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 gegeben sind. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/18#abs-3 (3) § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.