Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz

LDG NRW

§ 31 Abschließende Anhörung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen22 Entscheidungen

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist deren Ergebnis der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 eingestellt werden soll.

Kapitel 3

Abschlussentscheidung

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