Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 55 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/55#abs-1 (1) Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/55#abs-2 (2) Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/55#abs-3 (3) Der Beschluss, mit dem eine Handlung aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden worden ist, ist unanfechtbar.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 55 LDG NRW →
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- BVerwG, 13.12.2021 – 2 B 1.21Disziplinarrecht: Zulässigkeit der erneuten Einbeziehung ausgeschiedener Tathandlungen in das Disziplinarverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.