Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 53
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 31.07.2014 – 2 K 1762/13Zitiert von 4
- VG Berlin, 02.12.2015 – 26 K 58.14Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 28.05.2020 – 14 K 10349/18
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 – 4 S 142/18Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit; Unbeachtlichkeit einer fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 – 4 S 1042/12Keine nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nach Beginn des Ruhestands KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2014 – 4 S 1209/13Anforderungen an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eines Richters zur Überprüfung der Dienstfähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.08.2021 – 6 A 1659/19
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 – 4 S 1608/20Zitiert von 4
- OVG Saarland, 13.01.2021 – 1 A 190/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/53#abs-1 (1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/53#abs-2 (2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.