Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 53

Stand: 10.06.2019

Bund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/53#abs-1 (1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/53#abs-2 (2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

§ 52 § 54