Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 29a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/29a#abs-1 (1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen
Die Bestellung soll binnen zwei Wochen vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/29a#abs-2 (2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/29a#abs-3 (3) Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend.