Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 29a

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/29a#abs-1 (1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen

a)
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,
b)
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.

Die Bestellung soll binnen zwei Wochen vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/29a#abs-2 (2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/29a#abs-3 (3) Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend.

§ 29 § 30