Gesetze / Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
LBAV§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Qualifikation und den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erfüllt sein müssen, durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben und von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen worden sind. Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wesentlich ist ein Unterschied, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn
In den übrigen Fällen legt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. Dabei können folgende Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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05.01.2016 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2016 (BGBl. I 6)
BGBl. 2016 I S. 6
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