Gesetze / Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
LBAV§ 3 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dürfen weitere Angaben einschließlich personenbezogener Daten verlangt werden, soweit diese erforderlich sind, um festzustellen, ob eine abgeschlossene Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung aufweist, die nach Bundesrecht gefordert wird. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Angaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den einheitlichen Ansprechpartner nach § 10, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Qualifikationsstaats um Übermittlung der Angaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Unterlagen sind in Kopie vorzulegen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit darf von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 8 Absatz 2 Satz 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Fremdsprachigen Unterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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05.01.2016 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2016 (BGBl. I 6)
BGBl. 2016 I S. 6
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