Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 68 Anwendung auf andere Genossenschaften
Stand: 10.06.2019
Das vorliegende Gesetz ist auf gärtnerische Genossenschaften sowie andere auf der Grundlage des LPG-Gesetzes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 68 LwAnpG →
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