Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 3b Verjährung
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 09.11.2005 – BLw 9/05
- BGH, 13.12.2007 – BLw 5/07
- BGH, 05.03.1999 – BLw 45/98
- OLG Celle, 14.08.2002 – 3 U 7/02Zitiert von 1
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Ansprüche, die sich nach den Vorschriften der §§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 und 2 ergeben, verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist. Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über die dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren.