Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 29 Anzuwendende Gründungsvorschriften, Kapitalschutz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/29#abs-1 (1) Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei stehen den Gründern die Mitglieder der LPG gleich. Im Falle einer Mehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Gründer die Mitglieder, die für den Formwechsel gestimmt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/29#abs-2 (2) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft darf der Nennbetrag des Stammkapitals der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der LPG nicht übersteigen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 29 LwAnpG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.05.1999 – II ZR 293/98Zitiert von 8
- BFH, 09.06.1999 – I R 92/98Gewerbesteuer: Auswirkung einer persönlichen Steuerbefreiung auf die Unternehmens- und Unternehmeridentität beim Verlustabzug gemäß § 10a GewStG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.