# § 29 LAnpG — Anzuwendende Gründungsvorschriften, Kapitalschutz

Landwirtschaftsanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei stehen den Gründern die Mitglieder der LPG gleich. Im Falle einer Mehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Gründer die Mitglieder, die für den Formwechsel gestimmt haben.

(2) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft darf der Nennbetrag des Stammkapitals der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der LPG nicht übersteigen.

---

Zitiervorschlag: § 29 LAnpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/29
