Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 16 Inhalt des Vertrages
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/16#abs-1 (1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;
3.
die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;
4.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;
5.
den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/16#abs-2 (2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 LwAnpG →
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