Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 17 Berichte der Vorstände
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG haben ihren Mitgliedern Bericht zu erstatten. Für diesen gilt § 6 entsprechend.