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# § 16 LAnpG — Inhalt des Vertrages

Landwirtschaftsanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

- 1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;

- 2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;

- 3. die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;

- 4. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;

- 5. den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.

(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 16 LAnpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/16

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