Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
LAP-mftDBwV§ 33 Gesamtergebnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/33#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt
| 1. | die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs | mit 10 vom Hundert, |
| 2. | die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangs | mit 5 vom Hundert, |
| 3. | die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung | mit 5 vom Hundert, |
| 4. | die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs | mit 10 vom Hundert, |
| 5. | die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten | mit jeweils 10 vom Hundert, |
| 6. | die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung | mit 25 vom Hundert und |
| 7. | die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 15 vom Hundert. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/33#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/33#abs-3 (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/33#abs-4 (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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07.07.2003 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2003 (BGBl. I 1274)
BGBl. 2003 I S. 1274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.