Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1274
BGBl. 2003 I S. 1274 · 34.917 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
in der Bundeswehrverwaltung und der Bundeswehr
Vom 7. Juli 2003
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671)
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren nichttechnischen
Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November
2001 (BGBl. I S. 3327) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Ausbildungsaufstieg“.
c) Nach § 24 wird die Angabe „§ 24a Praxisaufstieg“
eingefügt.
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Allgemeine Aufstiegsregelungen
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benen-
nen die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlver-
fahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der
Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die
Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut
stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entspre-
chend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg
entscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-
teidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-
wahlverfahrens.
(2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der
Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn
verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der
höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
die Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht
bestehen oder deren Befähigung für die höhere Lauf-
bahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in
ihrer bisherigen Laufbahn.“
3. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Ausbildungsaufstieg
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und
Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahn-
prüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt wer-
den. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die
§§ 10 bis 22 und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind ent-
sprechend anzuwenden.
(2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist
nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.“
4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Praxisaufstieg
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestal-
ten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung die eineinhalbjährige Einführungszeit.
Während der Lehrgänge sind schriftliche Leistungs-
nachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehr-
plan. Die praktische Einführung in Aufgaben der höhe-
ren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen
Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetz-
ten sorgen für die eigenverantwortliche und selbstän-
dige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum
Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammen-
fassende schriftliche Bewertung über die Leistungen
und zum Befähigungsstand ab. Für die Bewertung der
Leistungen während der Lehrgänge und der prakti-
schen Einführung gilt § 35 entsprechend.
(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
bei einem zentralen Lehrinstitut zu bildender Aus-
schuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin
oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungs-
amtes fest. § 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 32 bis 35 gelten
entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt
mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl
fünf voraus; § 36 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss
kann einmal wiederholt werden; § 39 Abs. 2 gilt ent-
sprechend.
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitge-
teilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Ab-
schlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durch-
schnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfs-
belehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der
Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen.
§ 37 Abs. 3 und § 38 gelten entsprechend.“

Artikel 2
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwal-
tungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 22. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2766) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Schwerbehinderte Menschen“.
b) Nach § 24 wird die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ ein-
gefügt.
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.
d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Ausbildungsaufstieg“.
e) Nach § 26 wird die Angabe „§ 26a Praxisaufstieg“
eingefügt.
f) Die Angabe „Kapitel 2 Prüfungen“ wird durch die
Angabe „Kapitel 3 Prüfungen“ ersetzt.
g) Die Angabe „Kapitel 3 Sonstige Vorschriften“ wird
durch die Angabe „Kapitel 4 Sonstige Vorschriften“
ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-
wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-
nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die
ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen
gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind
mit den schwerbehinderten Menschen und der
Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies
zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen
dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen her-
abgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei
aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, ange-
wandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder-
tenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehin-
derte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen
trifft das Prüfungsamt.“
3. Nach § 24 wird die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ einge-
fügt.
4. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Allgemeine Aufstiegsregelungen
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benen-
nen die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlver-
fahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der
Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die
Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut
stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entspre-
chend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg
entscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-
teidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-
wahlverfahrens.
(2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der
Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn
verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der
höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
die Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht
bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich
abschließen oder deren Befähigung für die höhere
Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben
in ihrer bisherigen Laufbahn.“
5. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Ausbildungsaufstieg
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-
wärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahn-
prüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt wer-
den. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die
§§ 10 bis 24 und 27 bis 40 sowie § 41 Abs. 2 sind ent-
sprechend anzuwenden.
(2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist
nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.“
6. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Praxisaufstieg
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestal-
ten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung die zweijährige Einführungszeit. Während
der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge sind
schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzel-
heiten regelt der Rahmenplan der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung. Die praktische Ein-
führung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in min-
destens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzu-
sehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die
eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung
der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweili-
gen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche
Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungs-
stand ab. Für die Bewertung der Leistungen während
der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 37
entsprechend.
(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – zu
bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Auf-
stiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag

des Prüfungsamtes fest. Der Ausschuss besteht aus
der Mindestzahl der Mitglieder der mündlichen Prü-
fungskommission gemäß § 29 Abs. 2. § 29 Abs. 3 bis 5
und die §§ 34 bis 37 gelten entsprechend. Die Zu-
erkennung der Befähigung setzt mindestens das Errei-
chen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 38
Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die
Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wieder-
holt werden; § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitge-
teilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Ab-
schlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durch-
schnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfs-
belehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der
Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen.
§ 39 Abs. 3 und § 40 gelten entsprechend.“
7. Die bisherigen Kapitel 2 und 3 werden die Kapitel 3 und 4.
Artikel 3
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den mittleren
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bun-
deswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom
17. April 2002 (BGBl. I S. 1444) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ wird gestrichen.
b) Die Angaben zu § 21 und § 22 werden durch die
Angabe „§§ 21, 22 (weggefallen)“ ersetzt.
c) Die Angabe „Kapitel 3 Prüfung“ wird durch die
Angabe „Kapitel 2 Prüfung“ ersetzt.
d) Die Angabe „Kapitel 4 Sonstige Vorschriften“ wird
durch die Angabe „Kapitel 3 Sonstige Vorschriften“
ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugbau“ durch
das Wort „Luftfahrzeugbau“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Wort „Flugtriebwerkbau“
durch das Wort „Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 7 werden nach dem Wort „Einstellungs-
behörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für Infor-
mationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr“ eingefügt.
4. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d wird wie
folgt gefasst:
„c) Luftfahrzeugbau:
aa) fachspezifische Grundlagen,
bb) Luftfahrzeugbau und Bordausrüstung,
cc) Betrieb und Instandsetzung,
d) Luftfahrzeugantriebe:
aa) fachspezifische Grundlagen,
bb) Luftfahrzeugantriebe,
cc) Betrieb und Instandsetzung,“.
5. Die Überschrift „Kapitel 2 Aufstieg“ wird gestrichen.
6. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.
7. Die bisherigen Kapitel 3 und 4 werden die Kapitel 2 und 3.
8. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen.“
9. § 37 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2 Aufstieg“.
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.
c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Ausbildungsaufstieg“.
d) Die Angabe „Kapitel 3 Verwendungsaufstieg“ wird
gestrichen.
e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Praxisaufstieg“.
f) Die Angabe „Kapitel 4 Laufbahnprüfung“ wird
durch die Angabe „Kapitel 3 Laufbahnprüfung“
ersetzt.
g) Die Angabe „Kapitel 5 Prüfungen beim Regelauf-
stieg“ wird durch die Angabe „Kapitel 4 Prüfungen
beim Ausbildungsaufstieg“ ersetzt.
h) Die Angabe „Kapitel 6 Sonstige Vorschriften“ wird
durch die Angabe „Kapitel 5 Sonstige Vorschrif-
ten“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Flugzeugbau
und Flugtriebwerkbau“ durch die Wörter „Luftfahr-
zeugbau und Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt.
3. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der
Fachhochschule oder des als gleichwertig aner-

kannten Hochschulabschlusses – gegebenenfalls
einschließlich einer Ablichtung der Urkunde über
die Verleihung eines Bachelorgrades in einem als
gleichwertig anerkannten Studiengang – sowie“.
4. In § 6 Abs. 7 werden nach dem Wort „Einstellungs-
behörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für Infor-
mationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr“ eingefügt.
5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 werden vor der Angabe
„2 Wochen“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
6. In § 18 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Flugzeugbau
und Flugtriebwerkbau“ durch die Wörter „Luftfahr-
zeugbau und Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt.
7. In Kapitel 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Kapitel 2
Aufstieg“.
8. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Allgemeine Aufstiegsregelungen
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
fung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am
Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik – gemäß den §§ 33
bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen.
Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehr-
institut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 ent-
sprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum
Aufstieg entscheidet das Bundesamt für Wehrtechnik
und Beschaffung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Verteidigung nach Maßgabe des
Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
(2) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der
Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn
verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der
höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
die Aufstiegs-, eine Teil- oder die Zwischenprüfung
endgültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig
nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung
für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt
wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.“
9. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Ausbildungsaufstieg
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
werden für die Aufgaben der neuen Laufbahn aus-
gebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachaus-
bildung, die inhaltlich wie ein Ingenieurstudium zu
gestalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung
von je 18 Monaten. Sie richtet sich nach den §§ 26
bis 28 und vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen
Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die
berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fer-
tigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Lauf-
bahn des gehobenen technischen Dienstes in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
erforderlich sind. Nach Abschluss der Ausbildung
sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen
Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzu-
nehmen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungs-
abschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
beamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsaus-
bildung zugelassen worden sind, einheitlich in einem
Ausbildungsplan zu regeln.
(3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit der Auf-
stiegsprüfung ab. In der Prüfung ist festzustellen, ob
die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für
die höhere Laufbahn befähigt sind.
(4) § 9 Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 12 und 20
Abs. 3 gelten entsprechend.“
10. Die Überschrift „Kapitel 3 Verwendungsaufstieg“ wird
gestrichen.
11. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Praxisaufstieg
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
fung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Verteidigung die zweijährige Ein-
führungszeit. Zu Beginn kann eine zentrale Einführung
von bis zu einem Monat Dauer vorgesehen werden.
Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16
bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge
sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen;
Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige Wie-
derholung der Lehrgänge oder eines einzelnen Leis-
tungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistungen
nicht mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet wur-
den. Die praktische Einführung in Aufgaben der höhe-
ren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschied-
lichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vor-
gesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und
selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während
der praktischen Einführung sind mindestens zwei Auf-
träge, einschließlich Dokumentation und Vorlage-
bericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistun-
gen während der Lehrgänge und der praktischen Ein-
führung gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.
(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
Wehrtechnik zu bildender Ausschuss nach einer Vor-
stellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbe-
amten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. Die §§ 30
und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die
§§ 36 bis 39 gelten entsprechend. Die Zuerkennung
der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der
Durchschnittsrangpunktzahl fünf voraus; § 40 Abs. 1
Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vor-
stellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt
werden; § 43 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu erfol-
gen hat.
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-
ten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mit-
geteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die

Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete
Durchschnittsrangpunktzahl; sie ist mit einer Rechts-
behelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Ab-
schrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte
genommen. § 41 Abs. 3 und § 42 gelten entspre-
chend.“
12. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 3.
13. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen.“
14. Das bisherige Kapitel 5 wird Kapitel 4 und in der Über-
schrift wird das Wort „Regelaufstieg“ durch das Wort
„Ausbildungsaufstieg“ ersetzt.
15. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „zwei“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann
sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss
des ersten Teils der Fachausbildung wiederholt
werden.“
16. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche
Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das
Prüfungsamt auf Vorschlag der Bundesakademie
für Wehrverwaltung und Wehrtechnik je nach
Hauptfachrichtung aus dem in § 26 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten Prü-
fungsgebiet auswählt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsgebiete“
durch das Wort „Prüfungsarbeiten“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jede Prüfungskommission besteht aus min-
destens zwei Lehrenden oder sonstigen mit
Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bun-
desakademie für Wehrverwaltung und Wehr-
technik oder der Bundeswehrverwaltungs-
schule I – Technik –, die durch das Prüfungs-
amt bestellt werden; ein Mitglied führt den
Vorsitz.“
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Durchführung der ersten Teilprüfung und
die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der
Bundesakademie für Wehrverwaltung und
Wehrtechnik.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 34 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.“
17. § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungskommission wählt die Themen der
mündlichen Prüfung aus den in § 26 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 genannten Prüfungsgebieten der jeweiligen
Hauptfachrichtung aus. § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt
mit der Maßgabe, dass die Prüfungskommissionen
aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.“
18. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3
und 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 sowie
§ 44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.“
19. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Zweite Teilprüfung
Die zweite Teilprüfung entspricht inhaltlich der Lauf-
bahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die
§§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4
sowie die §§ 41 und 42 gelten entsprechend. § 43
Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung
innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss.“
20. Das bisherige Kapitel 6 wird Kapitel 5.
Artikel 5
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den höheren technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bun-
deswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom
6. März 2002 (BGBl. I S. 1051) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Ausbildungsaufstieg“.
c) Nach § 23 wird die Angabe „§ 23a Praxisaufstieg“
eingefügt.
2. In § 4 Nr. 3 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter
„oder über einen als gleichwertig anerkannten
Masterabschluss verfügt“ eingefügt.
3. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „gleichwerti-
gen Prüfung“ die Angabe „oder entsprechender
Zeugnisse von Bachelor- und Masterabschlüssen“
eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. eine Ablichtung der Urkunde über die Verlei-
hung des akademischen Grades der durch die
jeweilige Abschlussprüfung erworben wurde,
und“.
4. In § 6 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Einstel-
lungsbehörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für
Informationsmanagement und Informationstechnik
der Bundeswehr“ eingefügt.

5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 werden vor der Angabe
„3 Wochen“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
6. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Ausbildungsabschnitt „Praktische Ausbildung“
sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im
Bundesamt für Informationsmanagement und Infor-
mationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen
Ämtern jeweils nachgeordneten Bereichen und im
Bundesministerium der Verteidigung die in ihrem
Fachgebiet erworbenen Kenntnisse in der Praxis
anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie
wirtschaftlichen Komponenten ergänzen.“
7. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Allgemeine Aufstiegsregelungen
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
fung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am
Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33
bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen.
Auf die Durchführung des an der Bundesakademie für
Wehrverwaltung und Wehrtechnik stattfindenden
Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwen-
den. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet
das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-
teidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-
wahlverfahrens.
(2) Nach der bestandenen Großen Staatsprüfung
oder der Feststellung der Befähigung für die höhere
Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Ein-
gangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen
Rechtsstellung.
(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
die Große Staatsprüfung oder eine Teilprüfung end-
gültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht
erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die
höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, ver-
bleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.“
8. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Ausbildungsaufstieg
Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
nehmen gemeinsam mit den Baureferendarinnen und
Baureferendaren an der Ausbildung sowie an der
Großen Staatsprüfung teil. Die Prüfung kann einmal
wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich
auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist voll-
ständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38
sowie § 39 Abs. 2 gelten entsprechend.“
9. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Praxisaufstieg
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
fung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Verteidigung die zweieinhalbjährige
Einführungszeit. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge
nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während die-
ser Lehrgänge sind die nach den §§ 16 bis 18 vorge-
sehenen schriftlichen Leistungsnachweise zu erbrin-
gen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige
Wiederholung der Lehrgänge oder eines einzelnen
Leistungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistun-
gen nicht mindestens mit der Punktzahl 4,0 bewertet
wurden. Die praktische Einführung in Aufgaben der
höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschied-
lichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vor-
gesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und
selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während
der praktischen Einführung sind mindestens zwei Auf-
träge, einschließlich Dokumentation und Vorlage-
bericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistun-
gen während der Lehrgänge und der praktischen Ein-
führung gelten die §§ 21 und 34 entsprechend.
(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
Wehrtechnik zu bildender Ausschuss im Auftrag des
Bundesministeriums der Verteidigung nach einer Vor-
stellung der Beamtin oder des Beamten fest. § 25
Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie die §§ 32
bis 34 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der
Befähigung setzt mindestens das Erreichen der
Durchschnittspunktzahl 4,00 voraus; § 35 Abs. 1
Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die
Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wieder-
holt werden; § 39 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu
erfolgen hat.
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-
ten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mit-
geteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die
Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete
Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechts-
behelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte
Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte
genommen. § 36 Abs. 3 und § 38 gelten mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle des Oberprüfungsamtes das
Bundesministerium der Verteidigung tritt.“
10. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Durchschnitts-
note“ durch das Wort „Durchschnittspunktzahl“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über das Gesamtergebnis der Großen
Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.“
Artikel 6
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren feuerwehr-
technischen Dienst in der Bundeswehr
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in
der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031) wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie
folgt gefasst:
„§ 13 Dienstführerschein der Bundeswehr, Einwei-
sungs- und Überprüfungsfahrt, Standortverwal-
tung“.
2. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Beamten- und
Feuerwehrdiensttauglichkeit und“ durch die An-
gabe „Beamtendienst-, Feuerwehrdienst- und
Atemschutztauglichkeit sowie“ ersetzt.
b) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „und“
gestrichen.
c) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. eine Erste-Hilfe-Bescheinigung zum Dienstfüh-
rerschein der Bundeswehr.“
3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe
„der Dienstfahrerlaubnis BE/CE“ durch die Angabe
„des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE“
ersetzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Dienstfahrerlaub-
nis“ durch die Wörter „Dienstführerschein der Bun-
deswehr“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „der Dienstfahr-
erlaubnis Klasse BC/CE“ durch die Angabe
„des Dienstführerscheins der Bundeswehr
BE/CE“ ersetzt.
Bonn, den 7. Juli 2003
Der Bundesminister der
Peter Struck
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Dienstfahr-
erlaubnis“ durch die Wörter „den Dienst-
führerschein der Bundeswehr“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Einweisungs-
fahrt“ durch das Wort „Einweisungsfahrten“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sachgebiete“ durch
das Wort „Bereiche“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und der Feuer-
wehrbekleidung“ gestrichen.
5. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im Führen von“ durch
die Wörter „über die Aufgaben der“ ersetzt.
6. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Übungen (Anfahrübung
und Planspiel)“ durch das Wort „Anfahrübungen“
ersetzt.
7. In § 25 Abs. 1 wird die Angabe „Übungen (Anfahr-
übung, Planspiel)“ durch das Wort „Anfahrübungen“
ersetzt.
8. In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfungs-
stoff“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
9. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Verteidigung
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1274. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bf37e2156b670e7e….