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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1274

BGBl. 2003 I S. 1274 · 34.917 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 1274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1274
                                          Erste Verordnung
               zur Änderung der Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
                          in der Bundeswehrverwaltung und der Bundeswehr
                                                   Vom 7. Juli 2003

  Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671)
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

                         Artikel 1

                    Verordnung
         über die Laufbahn, Ausbildung und
     Prüfung für den mittleren nichttechnischen
  Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

  Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungs-
dienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November

2001 (BGBl. I S. 3327) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
       „§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.

   b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
       „§ 24 Ausbildungsaufstieg“.

   c) Nach § 24 wird die Angabe „§ 24a Praxisaufstieg“

      eingefügt.

2. § 23 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 23

              Allgemeine Aufstiegsregelungen
      (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benen-
   nen die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlver-
   fahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der
   Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die
   Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut
   stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entspre-
   chend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg
   entscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen
   im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-
   teidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-
   wahlverfahrens.
     (2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der
   Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn
   verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
   beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der
   höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
      (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
   die Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht
   bestehen oder deren Befähigung für die höhere Lauf-
   bahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in
   ihrer bisherigen Laufbahn.“

3. § 24 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 24

                     Ausbildungsaufstieg
     (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
   nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und
   Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahn-
   prüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt wer-
   den. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die
   §§ 10 bis 22 und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind ent-
   sprechend anzuwenden.

      (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a
   Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist
   nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
   nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend
   anzuwenden.“

4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

                            „§ 24a
                        Praxisaufstieg
      (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestal-
   ten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
   Verteidigung die eineinhalbjährige Einführungszeit.
   Während der Lehrgänge sind schriftliche Leistungs-
   nachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehr-
   plan. Die praktische Einführung in Aufgaben der höhe-

   ren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen

   Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetz-
   ten sorgen für die eigenverantwortliche und selbstän-
   dige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum
   Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammen-
   fassende schriftliche Bewertung über die Leistungen
   und zum Befähigungsstand ab. Für die Bewertung der
   Leistungen während der Lehrgänge und der prakti-
   schen Einführung gilt § 35 entsprechend.
     (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
   bei einem zentralen Lehrinstitut zu bildender Aus-
   schuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin
   oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungs-
   amtes fest. § 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 32 bis 35 gelten
   entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt
   mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl
   fünf voraus; § 36 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt
   entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss
   kann einmal wiederholt werden; § 39 Abs. 2 gilt ent-
   sprechend.
      (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
   wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitge-
   teilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Ab-
   schlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durch-
   schnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfs-
   belehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der
   Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen.
   § 37 Abs. 3 und § 38 gelten entsprechend.“
BGBl. 2003, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275
                         Artikel 2
                    Verordnung
         über die Laufbahn, Ausbildung und
    Prüfung für den gehobenen nichttechnischen
  Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

  Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwal-
tungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 22. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2766) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
      „§ 12 Schwerbehinderte Menschen“.

   b) Nach § 24 wird die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ ein-
      gefügt.

   c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
      „§ 25 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.

   d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
      „§ 26 Ausbildungsaufstieg“.
   e) Nach § 26 wird die Angabe „§ 26a Praxisaufstieg“
      eingefügt.

   f) Die Angabe „Kapitel 2 Prüfungen“ wird durch die
      Angabe „Kapitel 3 Prüfungen“ ersetzt.

   g) Die Angabe „Kapitel 3 Sonstige Vorschriften“ wird
      durch die Angabe „Kapitel 4 Sonstige Vorschriften“
      ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 12
                Schwerbehinderte Menschen

      (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-

   wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-

   nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die
   ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen
   gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
   und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind
   mit den schwerbehinderten Menschen und der

   Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies
   zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen
   dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen her-
   abgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei
   aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz
   des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, ange-
   wandt.

     (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder-

   tenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehin-

   derte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

       (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen
   trifft das Prüfungsamt.“

3. Nach § 24 wird die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ einge-
   fügt.

4. § 25 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 25

              Allgemeine Aufstiegsregelungen
     (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benen-
   nen die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlver-

   fahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der
   Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die
   Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut
   stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entspre-
   chend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg
   entscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen
   im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-
   teidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-
   wahlverfahrens.

     (2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der
   Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn

   verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
   beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der
   höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

       (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
   die Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht
   bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich
   abschließen oder deren Befähigung für die höhere
   Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben
   in ihrer bisherigen Laufbahn.“

5. § 26 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 26

                     Ausbildungsaufstieg

     (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
   nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-
   wärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahn-
   prüfung teil. Die Prüfung kann einmal wiederholt wer-
   den. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die
   §§ 10 bis 24 und 27 bis 40 sowie § 41 Abs. 2 sind ent-
   sprechend anzuwenden.
      (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a
   Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist
   nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels

   nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend

   anzuwenden.“

6. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
                            „§ 26a

                        Praxisaufstieg

      (1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestal-
   ten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
   Verteidigung die zweijährige Einführungszeit. Während
   der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge sind
   schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzel-
   heiten regelt der Rahmenplan der Fachhochschule des
   Bundes für öffentliche Verwaltung. Die praktische Ein-

   führung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in min-

   destens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzu-

   sehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die
   eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung
   der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweili-
   gen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche
   Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungs-
   stand ab. Für die Bewertung der Leistungen während
   der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 37
   entsprechend.
      (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
   bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
   Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung – zu
   bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Auf-
   stiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag
BGBl. 2003, Seite 1276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1276
   des Prüfungsamtes fest. Der Ausschuss besteht aus
   der Mindestzahl der Mitglieder der mündlichen Prü-
   fungskommission gemäß § 29 Abs. 2. § 29 Abs. 3 bis 5
   und die §§ 34 bis 37 gelten entsprechend. Die Zu-
   erkennung der Befähigung setzt mindestens das Errei-
   chen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 38
   Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die
   Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wieder-
   holt werden; § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.

      (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
   wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitge-
   teilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Ab-
   schlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durch-
   schnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfs-
   belehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der
   Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen.
   § 39 Abs. 3 und § 40 gelten entsprechend.“

7. Die bisherigen Kapitel 2 und 3 werden die Kapitel 3 und 4.

                         Artikel 3

                     Verordnung
           über die Laufbahn, Ausbildung
           und Prüfung für den mittleren
  technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
           – Fachrichtung Wehrtechnik –
  Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bun-
deswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom
17. April 2002 (BGBl. I S. 1444) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „Kapitel 2 Aufstieg“ wird gestrichen.
   b) Die Angaben zu § 21 und § 22 werden durch die
      Angabe „§§ 21, 22 (weggefallen)“ ersetzt.

   c) Die Angabe „Kapitel 3 Prüfung“ wird durch die

      Angabe „Kapitel 2 Prüfung“ ersetzt.

   d) Die Angabe „Kapitel 4 Sonstige Vorschriften“ wird
      durch die Angabe „Kapitel 3 Sonstige Vorschriften“
      ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugbau“ durch
      das Wort „Luftfahrzeugbau“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird das Wort „Flugtriebwerkbau“
      durch das Wort „Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 7 werden nach dem Wort „Einstellungs-
   behörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für Infor-
   mationsmanagement und Informationstechnik der
   Bundeswehr“ eingefügt.

4. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d wird wie
   folgt gefasst:
   „c) Luftfahrzeugbau:
       aa) fachspezifische Grundlagen,

       bb) Luftfahrzeugbau und Bordausrüstung,

       cc) Betrieb und Instandsetzung,

   d)   Luftfahrzeugantriebe:
        aa) fachspezifische Grundlagen,

        bb) Luftfahrzeugantriebe,
        cc) Betrieb und Instandsetzung,“.

5. Die Überschrift „Kapitel 2 Aufstieg“ wird gestrichen.

6. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.

7. Die bisherigen Kapitel 3 und 4 werden die Kapitel 2 und 3.

8. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
   ist eine Niederschrift zu fertigen.“

9. § 37 Satz 2 wird aufgehoben.

                         Artikel 4
                     Verordnung

           über die Laufbahn, Ausbildung
          und Prüfung für den gehobenen
  technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
           – Fachrichtung Wehrtechnik –
  Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097) wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
        „Kapitel 2 Aufstieg“.
    b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

        „§ 24 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.

    c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

        „§ 25 Ausbildungsaufstieg“.

    d) Die Angabe „Kapitel 3 Verwendungsaufstieg“ wird
       gestrichen.
    e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
        „§ 29 Praxisaufstieg“.
    f) Die Angabe „Kapitel 4 Laufbahnprüfung“ wird
       durch die Angabe „Kapitel 3 Laufbahnprüfung“
       ersetzt.
    g) Die Angabe „Kapitel 5 Prüfungen beim Regelauf-
       stieg“ wird durch die Angabe „Kapitel 4 Prüfungen
       beim Ausbildungsaufstieg“ ersetzt.
    h) Die Angabe „Kapitel 6 Sonstige Vorschriften“ wird
       durch die Angabe „Kapitel 5 Sonstige Vorschrif-
       ten“ ersetzt.

 2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Flugzeugbau
    und Flugtriebwerkbau“ durch die Wörter „Luftfahr-
    zeugbau und Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt.

 3. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der
        Fachhochschule oder des als gleichwertig aner-
BGBl. 2003, Seite 1277 — Originalseite als Abbildung
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       kannten Hochschulabschlusses – gegebenenfalls
       einschließlich einer Ablichtung der Urkunde über
       die Verleihung eines Bachelorgrades in einem als
       gleichwertig anerkannten Studiengang – sowie“.

4. In § 6 Abs. 7 werden nach dem Wort „Einstellungs-
   behörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für Infor-
   mationsmanagement und Informationstechnik der
   Bundeswehr“ eingefügt.

5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 werden vor der Angabe
   „2 Wochen“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.

6. In § 18 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Flugzeugbau
   und Flugtriebwerkbau“ durch die Wörter „Luftfahr-
   zeugbau und Luftfahrzeugantriebe“ ersetzt.

7. In Kapitel 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                          „Kapitel 2
                          Aufstieg“.

8. § 24 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 24

              Allgemeine Aufstiegsregelungen

      (1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
   fung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am
   Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen
   technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
   – Fachrichtung Wehrtechnik – gemäß den §§ 33
   bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen.
   Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehr-
   institut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 ent-
   sprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum

   Aufstieg entscheidet das Bundesamt für Wehrtechnik

   und Beschaffung im Einvernehmen mit dem Bundes-

   ministerium der Verteidigung nach Maßgabe des

   Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

     (2) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der
   Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn
   verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
   beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der
   höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
      (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
   die Aufstiegs-, eine Teil- oder die Zwischenprüfung
   endgültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig
   nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung
   für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt
   wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.“

9. § 25 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 25
                    Ausbildungsaufstieg
      (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
   werden für die Aufgaben der neuen Laufbahn aus-
   gebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachaus-
   bildung, die inhaltlich wie ein Ingenieurstudium zu
   gestalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung
   von je 18 Monaten. Sie richtet sich nach den §§ 26
   bis 28 und vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und
   Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen
   Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die
   berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fer-

    tigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Lauf-
    bahn des gehobenen technischen Dienstes in der
    Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
    erforderlich sind. Nach Abschluss der Ausbildung
    sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen
    Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzu-
    nehmen.
       (2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungs-
    abschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-
    beamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsaus-
    bildung zugelassen worden sind, einheitlich in einem
    Ausbildungsplan zu regeln.
       (3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit der Auf-
    stiegsprüfung ab. In der Prüfung ist festzustellen, ob
    die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für
    die höhere Laufbahn befähigt sind.
      (4) § 9 Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 12 und 20

    Abs. 3 gelten entsprechend.“

10. Die Überschrift „Kapitel 3 Verwendungsaufstieg“ wird
    gestrichen.

11. § 29 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 29

                        Praxisaufstieg

       (1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
    fung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundes-
    ministerium der Verteidigung die zweijährige Ein-
    führungszeit. Zu Beginn kann eine zentrale Einführung
    von bis zu einem Monat Dauer vorgesehen werden.
    Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16
    bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge
    sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen;
    Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige Wie-

    derholung der Lehrgänge oder eines einzelnen Leis-

    tungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistungen

    nicht mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet wur-

    den. Die praktische Einführung in Aufgaben der höhe-
    ren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschied-
    lichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vor-
    gesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und
    selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während
    der praktischen Einführung sind mindestens zwei Auf-
    träge, einschließlich Dokumentation und Vorlage-
    bericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistun-
    gen während der Lehrgänge und der praktischen Ein-
    führung gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.
       (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
    bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
    Wehrtechnik zu bildender Ausschuss nach einer Vor-
    stellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbe-
    amten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. Die §§ 30
    und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die
    §§ 36 bis 39 gelten entsprechend. Die Zuerkennung
    der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der
    Durchschnittsrangpunktzahl fünf voraus; § 40 Abs. 1
    Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vor-
    stellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt
    werden; § 43 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
    Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu erfol-
    gen hat.
      (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-
    ten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mit-
    geteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die
BGBl. 2003, Seite 1278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1278
    Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete
    Durchschnittsrangpunktzahl; sie ist mit einer Rechts-
    behelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Ab-
    schrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte
    genommen. § 41 Abs. 3 und § 42 gelten entspre-
    chend.“

12. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 3.

13. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

    ist eine Niederschrift zu fertigen.“

14. Das bisherige Kapitel 5 wird Kapitel 4 und in der Über-
    schrift wird das Wort „Regelaufstieg“ durch das Wort
    „Ausbildungsaufstieg“ ersetzt.

15. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das
       Wort „zwei“ ersetzt.

    b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann
       sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss
       des ersten Teils der Fachausbildung wiederholt
       werden.“

16. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche
       Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das
       Prüfungsamt auf Vorschlag der Bundesakademie
       für Wehrverwaltung und Wehrtechnik je nach
       Hauptfachrichtung aus dem in § 26 Abs. 3 Satz 1
       Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder
       Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten Prü-
       fungsgebiet auswählt.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfungsgebiete“
           durch das Wort „Prüfungsarbeiten“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Jede Prüfungskommission besteht aus min-
            destens zwei Lehrenden oder sonstigen mit

            Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bun-

            desakademie für Wehrverwaltung und Wehr-

            technik oder der Bundeswehrverwaltungs-
            schule I – Technik –, die durch das Prüfungs-
            amt bestellt werden; ein Mitglied führt den
            Vorsitz.“
       cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

            „Die Durchführung der ersten Teilprüfung und
            die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der
            Bundesakademie für Wehrverwaltung und
            Wehrtechnik.“
    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) § 34 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.“

17. § 47 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
    „Die Prüfungskommission wählt die Themen der
    mündlichen Prüfung aus den in § 26 Abs. 3 Satz 1
    Nr. 2 genannten Prüfungsgebieten der jeweiligen

    Hauptfachrichtung aus. § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt
    mit der Maßgabe, dass die Prüfungskommissionen
    aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.“

18. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Die §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3
    und 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 sowie

    § 44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.“

19. § 49 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 49

                      Zweite Teilprüfung
       Die zweite Teilprüfung entspricht inhaltlich der Lauf-
    bahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die
    §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4
    sowie die §§ 41 und 42 gelten entsprechend. § 43
    Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung
    innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss.“

20. Das bisherige Kapitel 6 wird Kapitel 5.

                         Artikel 5
                      Verordnung
          über die Laufbahn, Ausbildung und
         Prüfung für den höheren technischen
         Dienst in der Bundeswehrverwaltung
            – Fachrichtung Wehrtechnik –
   Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bun-
deswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom
6. März 2002 (BGBl. I S. 1051) wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

       „§ 22 Allgemeine Aufstiegsregelungen“.

    b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

       „§ 23 Ausbildungsaufstieg“.
    c) Nach § 23 wird die Angabe „§ 23a Praxisaufstieg“
       eingefügt.

 2. In § 4 Nr. 3 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter

    „oder über einen als gleichwertig anerkannten

    Masterabschluss verfügt“ eingefügt.

 3. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „gleichwerti-
       gen Prüfung“ die Angabe „oder entsprechender
       Zeugnisse von Bachelor- und Masterabschlüssen“
       eingefügt.

    b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. eine Ablichtung der Urkunde über die Verlei-
           hung des akademischen Grades der durch die
           jeweilige Abschlussprüfung erworben wurde,
           und“.

 4. In § 6 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Einstel-
    lungsbehörde“ die Wörter „und dem Bundesamt für
    Informationsmanagement und Informationstechnik
    der Bundeswehr“ eingefügt.
BGBl. 2003, Seite 1279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1279
 5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 werden vor der Angabe
    „3 Wochen“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.

 6. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Im Ausbildungsabschnitt „Praktische Ausbildung“
     sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im
     Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, im
     Bundesamt für Informationsmanagement und Infor-
     mationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen
     Ämtern jeweils nachgeordneten Bereichen und im
     Bundesministerium der Verteidigung die in ihrem
     Fachgebiet erworbenen Kenntnisse in der Praxis
     anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie
     wirtschaftlichen Komponenten ergänzen.“

7.   § 22 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 22
                Allgemeine Aufstiegsregelungen
        (1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
     fung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am
     Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33
     bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen.
     Auf die Durchführung des an der Bundesakademie für
     Wehrverwaltung und Wehrtechnik stattfindenden
     Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwen-
     den. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet
     das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung im
     Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver-
     teidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-
     wahlverfahrens.

       (2) Nach der bestandenen Großen Staatsprüfung
     oder der Feststellung der Befähigung für die höhere
     Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und
     Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Ein-
     gangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen
     Rechtsstellung.
        (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
     die Große Staatsprüfung oder eine Teilprüfung end-
     gültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht
     erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die
     höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, ver-
     bleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.“

 8. § 23 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 23

                      Ausbildungsaufstieg

       Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
     nehmen gemeinsam mit den Baureferendarinnen und
     Baureferendaren an der Ausbildung sowie an der
     Großen Staatsprüfung teil. Die Prüfung kann einmal
     wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich
     auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist voll-

     ständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38
     sowie § 39 Abs. 2 gelten entsprechend.“

 9. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

                             „§ 23a

                         Praxisaufstieg
       (1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
     fung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundes-

    ministerium der Verteidigung die zweieinhalbjährige
    Einführungszeit. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge
    nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während die-
    ser Lehrgänge sind die nach den §§ 16 bis 18 vorge-
    sehenen schriftlichen Leistungsnachweise zu erbrin-
    gen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige
    Wiederholung der Lehrgänge oder eines einzelnen
    Leistungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistun-
    gen nicht mindestens mit der Punktzahl 4,0 bewertet
    wurden. Die praktische Einführung in Aufgaben der
    höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschied-
    lichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vor-
    gesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und
    selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während
    der praktischen Einführung sind mindestens zwei Auf-
    träge, einschließlich Dokumentation und Vorlage-
    bericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistun-
    gen während der Lehrgänge und der praktischen Ein-
    führung gelten die §§ 21 und 34 entsprechend.
       (2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein
    bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
    Wehrtechnik zu bildender Ausschuss im Auftrag des
    Bundesministeriums der Verteidigung nach einer Vor-
    stellung der Beamtin oder des Beamten fest. § 25
    Abs. 2 bis 4, § 31 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie die §§ 32
    bis 34 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der
    Befähigung setzt mindestens das Erreichen der
    Durchschnittspunktzahl 4,00 voraus; § 35 Abs. 1
    Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die
    Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wieder-
    holt werden; § 39 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
    die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu
    erfolgen hat.

      (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-
    ten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mit-
    geteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die
    Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete
    Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechts-
    behelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte
    Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte
    genommen. § 36 Abs. 3 und § 38 gelten mit der Maß-
    gabe, dass an die Stelle des Oberprüfungsamtes das
    Bundesministerium der Verteidigung tritt.“

10. § 35 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Durchschnitts-
       note“ durch das Wort „Durchschnittspunktzahl“
       ersetzt.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Über das Gesamtergebnis der Großen
       Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.“

                         Artikel 6

                     Verordnung
          über die Laufbahn, Ausbildung und
         Prüfung für den mittleren feuerwehr-
        technischen Dienst in der Bundeswehr

  Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in
der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031) wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2003, Seite 1280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1280
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie
   folgt gefasst:
   „§ 13 Dienstführerschein der Bundeswehr, Einwei-
         sungs- und Überprüfungsfahrt, Standortverwal-
         tung“.

2. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Beamten- und
      Feuerwehrdiensttauglichkeit und“ durch die An-

      gabe „Beamtendienst-, Feuerwehrdienst- und

      Atemschutztauglichkeit sowie“ ersetzt.
   b) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „und“
      gestrichen.
   c) In Nummer 6 wird der Punkt am Satzende durch
      das Wort „sowie“ ersetzt.
   d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

       „7. eine Erste-Hilfe-Bescheinigung zum Dienstfüh-
           rerschein der Bundeswehr.“

3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe
   „der Dienstfahrerlaubnis BE/CE“ durch die Angabe
   „des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE“
   ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Dienstfahrerlaub-
      nis“ durch die Wörter „Dienstführerschein der Bun-
      deswehr“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „der Dienstfahr-
           erlaubnis Klasse BC/CE“ durch die Angabe
           „des Dienstführerscheins der Bundeswehr
           BE/CE“ ersetzt.

                                   Bonn, den 7. Juli 2003

                                    Der Bundesminister der
                                              Peter Struck

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Dienstfahr-
            erlaubnis“ durch die Wörter „den Dienst-
            führerschein der Bundeswehr“ ersetzt.
     c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Einweisungs-
        fahrt“ durch das Wort „Einweisungsfahrten“ ersetzt.
     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Sachgebiete“ durch
            das Wort „Bereiche“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „und der Feuer-

            wehrbekleidung“ gestrichen.

  5. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im Führen von“ durch
     die Wörter „über die Aufgaben der“ ersetzt.

  6. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Übungen (Anfahrübung
     und Planspiel)“ durch das Wort „Anfahrübungen“
     ersetzt.

  7. In § 25 Abs. 1 wird die Angabe „Übungen (Anfahr-
     übung, Planspiel)“ durch das Wort „Anfahrübungen“
     ersetzt.

  8. In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfungs-
     stoff“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

  9. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
     ist eine Niederschrift zu fertigen.“

                          Artikel 7

                        Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

Verteidigung

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1274. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bf37e2156b670e7e….